Rz. 173

Die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste ist in der GuV als sonstiger betrieblicher Aufwand im GKV zu erfassen. Im UKV ist ebenfalls ein Ausweis als sonstiger betrieblicher Aufwand oder im jeweilig betroffenen Funktionsbereich zulässig.

 

Rz. 174

Soweit bei der Bildung von Drohverlustrückstellungen eine Abzinsung vorzunehmen ist, wird lediglich der Barwert der Rückstellungszuführung in der GuV ausgewiesen (sog. Nettomethode, vgl. § 253 Rz 138). Die in späteren Jahresabschlüssen vorzunehmende Aufzinsung stellt demgegenüber Zinsaufwand dar.

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