Rz. 144

Zu den aktivierungsfähigen Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung zählen u. a. Direktversicherungen, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsfonds als auch Einstellungen in die Pensionsrückstellungen.[1] Der Ansatz ist an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden und bedingt zudem, dass die Ausgaben auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Rz 96 ff.). Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, die frühere Jahre betreffen, sind daher nicht ansatzfähig. Gleiches gilt für Aufwendungen für die Versorgung ausgeschiedener Arbeitnehmer.

 

Rz. 145

Fremdkapitalzinsen gehören grds. nicht zu den HK. Entsprechend ist der Zinsanteil zu eliminieren. Einzige Ausnahme vom Aktivierungsverbot bilden Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines VG verwendet wird (Rz 204 ff.).

[1] Vgl. Ballwieser, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 255 HGB Rn 76; Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 376; Kahle, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB, Rz 200, Stand: 12/2021; vgl. dazu auch R 6.3 Abs. 3 Satz 4 EStR.

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