Rz. 112

Zu den Materialeinzelkosten zählen allen voran Ausgaben für Rohstoffe, die zur Herstellung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse sowie der selbsterstellten Anlagen verwendet werden. Hilfsstoffe werden, sofern ihnen keine mengen- oder wertmäßige Bedeutung zukommt, meist als (unechte) Gemeinkosten erfasst. Entsprechend ihrem Einzelkostencharakter sind sie bei mengen- oder wertmäßiger Bedeutung handelsrechtlich jedoch als Einzelkosten aktivierungspflichtig.[1]

 

Rz. 113

Selbsthergestellte Halb- und Fertigfabrikate, recycelte Überschüsse bzw. Abfälle sowie wiederverwertungsunfähige Materialverluste gehören ebenfalls zu den Materialeinzelkosten. Ist die Materiallagerung fertigungstechnisch erforderlich, sind zudem die daraus resultierenden Kosten als Materialeinzelkosten aktivierungsfähig (Rz 97).

 

Rz. 114

Von Dritten bezogene Leistungen sind als Einzelkosten zu aktivieren, wenn sie einem VG unmittelbar zugerechnet werden können. Eine Zurechnung von für Fremde erstellte Leistungen zu den Einzelkosten ist nur vorzunehmen, sofern das wirtschaftliche Risiko noch beim Unt liegt.

 

Rz. 115

Betriebsstoffe finden keinen Eingang in die herzustellenden Produkte und sind daher i. d. R. nicht als Einzelkosten aktivierungspflichtig.[2]

 

Rz. 116

Die Bewertung der Einzelkosten hat grds. mit den AHK, den durchschnittlichen AK oder unter Rückgriff auf ein zulässiges Verbrauchsfolgeverfahren gem. § 256 HGB zu erfolgen. Grenze der vom HGB zunächst gewährten Bewertungsfreiheit bilden die tatsächlichen AK sowie die Vorgabe, dass die Wahl verschiedener Bewertungsmethoden nicht zum Ausweis unrealisierter Gewinne führen darf. Die Restriktion, dass unrealisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen, kann dabei eine zweifache Bewertung des Verbrauchs – zum einen für die RHB, zum anderen für die HK-Ermittlung – bedingen. Materialverbrauch, der aus abgewerteten Vorjahresbeständen gedeckt wird, ist zum Buchwert anzusetzen.[3] Ist der Abwertungsgrund entfallen, ist auch eine Bewertung mit den AHK gestattet.[4]

[1] So etwa auch Kahle, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz 164, Stand: 12/2021.
[2] Vgl. Knop/Küting/Knop, in Küting/Weber, HdR-E, § 255 HGB Rn 169, Stand: 11/2016.
[4] So auch Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 252; ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 145.

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