Rz. 31

Die Vermutung eines maßgeblichen Einflusses kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass tatsächlich kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Dieser Nachweis ist schwierig zu führen. Liegen außer der Assoziierungsvermutung ergänzend auch noch Indizien für die Ausübung maßgeblichen Einflusses vor, so erscheint die Widerlegung der Vermutung ausgeschlossen. Besondere Schwierigkeiten dürfte es bereiten, den Nachweis zu erbringen, dass ein tatsächlich ausgeübter Einfluss graduell schwächer ist als ein maßgeblicher Einfluss.[1] Etwas anderes dürfte gelten, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die Interessen des in den Konzernabschluss einbezogenen Unt dauerhaft keine Berücksichtigung gefunden haben. Denkbar ist dies bspw., wenn ein beherrschender Einfluss seitens eines anderen Unt ausgeübt wird.

 

Rz. 32

Kann der Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen für die Ausübung maßgeblichen Einflusses nicht vorliegen, ist die Vermutung widerlegt. Denkbar ist dies bspw. bei dem ergebnislosen Versuch, eine Vertretung in den Organen des Unt zu erreichen oder bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung, nach der auf die Geltendmachung der eigenen Rechte verzichtet wurde. Liegt ein solches Hindernis der Einflussnahme vor, so ist gleichwohl unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Assoziierungsvermutung widerlegt ist. Dabei spielen auch die aufgrund von Lieferungs- und Leistungsbeziehungen oder technologischer Abhängigkeit ausgeübten Einflüsse eine Rolle.

 

Rz. 33

Mit einem Stimmrechtsanteil von 20 % ist in einer AG normalerweise noch kein Einflusspotenzial verbunden. Die HV entscheidet nur in besonderen Fällen über Fragen der Geschäftspolitik. Deshalb kommt eine Widerlegung der Assoziierungsvermutung in Betracht, wenn die Stimmrechte bei einer AG trotz intensiver Bemühungen nicht wenigstens zu einer Vertretung im Aufsichtsrat geführt haben.[2] Diese rechtsformspezifische Begründung lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsformen ausdehnen. Die Mitwirkung an Grundsatzentscheidungen ist bei der GmbH regelmäßig schon auf der Ebene der GesV gegeben.

 

Rz. 34

Die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses ist ausgeschlossen, wenn über das Vermögen des Unt ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 80 InsO); die Assoziierungsvermutung ist dann generell widerlegt. Gleiches dürfte gelten für den Fall, dass das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung angeordnet hat (§§ 270ff. InsO). Nach § 276a Satz 1 InsO haben, soweit der Schuldner eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 46.
[2] Vgl. Biener/Schatzmann, Konzern-Rechnungslegung, S. 55; ebenso Schmalenbach-Gesellschaft – Deutsche Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.v., AK "Externe Unternehmensrechnung", Aufstellung von Konzernabschlüssen, ZfbF Sonderheft 21/1987, 2. Aufl. 1989, S. 132.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge