Rz. 110

§ 255 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB verlangen/gestatten die Einbeziehung von angemessenen Teilen der Gemeinkosten respektive Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung. Unter angemessenen Teilen sind Kosten/Ausgaben zu verstehen, deren Zurechnung zu den Gemeinkosten auf vernünftigen betriebswirtschaftlichen Überlegungen bzw. Kriterien fußt. Somit sind etwa über das übliche Maß an technischen und personellen Fertigungskapazitäten hinausgehende Leerkosten nicht einzubeziehen und es ist stets von einer Normalbeschäftigung auszugehen.[1] An dieser Stelle muss jedoch erwähnt werden, dass eine Abweichung von der Normalbeschäftigung in der Praxis nur im Fall erheblicher Auslastungsspitzen oder der Stilllegung von Fertigungslinien anzunehmen ist, was dem Bilanzierenden deutliche Spielräume eröffnet. Gleiches gilt für die Leerkosten. Hier entsteht das Problem einer Definition des üblichen Maßes. Wenngleich einige im Schrifttum feste Grenzwerte (etwa 20 % oder 43 % über den (fixen) Normalkosten) definieren, mag diese statische Festlegung wenig überzeugen und findet freilich keine Entsprechung seitens der Norm – aus Sicht der Autoren ist auf den Einzelfall abzustellen und etwa branchen- oder geschäftsmodelltypische Volatilitätsraten in Bezug auf die Normalkosten sind zu berücksichtigen.

 

Rz. 111

Mit der Ausdehnung der konkreten Forderung der Angemessenheit auf sämtliche aktivierungspflichtigen und aktivierbaren Gemeinkosten i. R. d. BilMoG-Einführung hat der Gesetzgeber Klarheit in Bezug auf die grds. Pflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Angemessenheit geschaffen, die aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB abzuleiten und Art. 35 Abs. 3 Buchst. b der 4. EG-RL zu entnehmen war, stellenweise jedoch angezweifelt wurde.[2]

[1] Vgl. IDW RS HFA 31.21.
[2] So etwa Moxter, BB 1988, S. 937.

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