Rz. 47

Die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals ist für die AG/SE und die KGaA in den §§ 222228 AktG geregelt. Da die Kapitalherabsetzung mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung rechtswirksam wird (§ 224 AktG), ist das gezeichnete Kapital von diesem Zeitpunkt an in um den Nennbetrag der Kapitalherabsetzung verminderter Höhe in der Bilanz zu zeigen. Soweit die Herabsetzung des Kapitals zur Rückzahlung von Grundkapital dient, ist die bestehende Rückzahlungsverpflichtung bis zur Auszahlung – hier wirkt die Rückzahlungssperre des § 225 Abs. 2 AktG – unter den Verbindlichkeiten zu passivieren.[1]

 

Rz. 48

Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist – unabhängig von der Zwecksetzung der Kapitalherabsetzung – nach § 240 Satz 1 AktG in der GuV als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen" auszuweisen.[2] Wird der aus der ordentlichen Kapitalherabsetzung resultierende Betrag (ausnahmsweise) in die Kapitalrücklage eingestellt, dürfte nichts gegen eine analoge Anwendung des § 240 Satz 2 HGB sprechen. Mithin ist der entsprechende Betrag in der GuV als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. Besteht die Zwecksetzung der Kapitalherabsetzung darin, Grundkapital auszukehren, zwingt die Tatsache, dass § 240 AktG auf jede Form der Kapitalherabsetzung anzuwenden ist, dazu, in der Verlängerungsrechnung der GuV ebenfalls einen besonderen Posten vorzusehen, der bspw. als "Rückzahlung von Grundkapital aufgrund einer ordentlichen Kapitalherabsetzung" bezeichnet werden könnte.

 

Rz. 49

Wegen des zwingenden § 240 Satz 1 AktG findet das Wahlrecht des § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach die in § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG geforderten Angaben auch im Anhang gemacht werden können, keine Anwendung. Ist also in einem Gj eine Kapitalherabsetzung durchgeführt worden, müssen die Angaben nach § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG wegen § 240 Satz 1 AktG in der Verlängerungsrechnung der GuV gemacht werden.[3]

 

Rz. 50

Zudem schreibt § 240 Satz 3 AktG für große und mittelgroße AG vor, dass im Anhang zu erläutern ist, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung erfolgen, gewonnenen Beträge zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung von sonstigen Verlusten oder zur Einstellung in die Kapitalrücklage verwendet werden. Soweit die ordentliche Kapitalherabsetzung nicht dazu dient, Grundkapital zurückzuzahlen, sondern zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung sonstiger Verluste oder zur Einstellung in die Kapitalrücklage erfolgt, dürfte die Angabe nach § 240 Satz 3 AktG keine weitergehenden Probleme bereiten.

 

Rz. 51

Dient die ordentliche Kapitalherabsetzung hingegen dazu, Grundkapital auszukehren – der Zweck der Kapitalherabsetzung muss sich dem Beschluss entnehmen lassen (§ 222 Abs. 3 AktG) –, findet § 240 Satz 3 AktG keine Anwendung. Auch wenn § 240 Satz 3 AktG auf die ordentliche Kapitalherabsetzung anzuwenden ist, sind die dort genannten Fälle eindeutig nicht auf die Auskehrung von Grundkapital an die Aktionäre ausgerichtet. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt ebenfalls nicht in Frage, denn der Grund der Kapitalherabsetzung lässt sich bereits aus der Verlängerungsrechnung entnehmen.

 

Rz. 52

Die in § 58 GmbHG geregelte ordentliche Kapitalherabsetzung bei der GmbH stellt eine Satzungsänderung dar, die auf eine Änderung der Stammkapitalziffer durch Herabsetzung des Nennbetrags oder die Einziehung von Geschäftsanteilen gerichtet ist.[4] Sie darf nicht zu einer Absenkung des Stammkapitals und damit des Umfangs der Vermögensbindung unter den in § 5 Abs. 1 GmbHG festgeschriebenen Mindeststammkapitalbetrag führen (§ 58 Abs. 2 GmbHG). Da die Kapitalherabsetzung gesellschaftsrechtlich erst mit Ablauf des Sperrjahrs wirksam werden kann – vorher ist die Eintragung in das Handelsregister nicht möglich (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) – ist das gezeichnete Kapital handelsbilanziell erst mit dem Ablauf des Sperrjahrs um den Nennbetrag der Kapitalherabsetzung vermindert auszuweisen; dann darf auch erst die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Das gilt auch, wenn der durch die ordentliche Kapitalherabsetzung frei werdende Betrag vor Ablauf des Sperrjahrs – bspw. um den Gesellschafter mit Liquidität zu versorgen – an diesen ausgekehrt wird. In diesem Fall hat die GmbH bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister eine Forderung gegen den Gesellschafter zu aktivieren, deren Rechtsgrundlage § 31 GmbHG ist. Das Stammkapital ist vor Ablauf des Sperrjahres bzw. Eintragung der Kapitalherabsetzung noch nicht herabgesetzt.[5]

 

Rz. 53

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung – geregelt in den §§ 229236 AktG für die AG/SE und die KGaA – kann gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AktG nur mit einer der dort aufgeführten Zwecksetzungen (um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu deck...

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