Rz. 31

Weitere innerkonzernliche Beziehungen mit GemeinschaftsUnt sind i. R. d. QuotenKons ebenfalls anteilig zu eliminieren. Generelles Ziel ist, dass im Konzernabschluss nur noch die Forderungen und Schulden, Zwischenergebnisse sowie Aufwendungen und Erträge erscheinen, die dem Anteil der anderen Gesellschafter am GemeinschaftsUnt entsprechen. So sind Schuldbeziehungen zwischen den übrigen in den Konzernabschluss einbezogenen Unt und dem GemeinschaftsUnt nur entsprechend der Konsolidierungsquote zu konsolidieren. Die verbleibenden Teile werden als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in der Konzernbilanz ausgewiesen (DRS 27.45).[1]

 

Rz. 32

Die quotale Einbeziehungsnotwendigkeit in den Konzernabschluss bezieht sich auch auf die nach § 251 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB anzugebenden Haftungsverhältnisse sowie auf die nach § 314 Abs. 1 Nr. 2a HGB auszuweisenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Aufgrund der verlangten engen Auslegung des Begriffs "Geschäft"[2] ist die Berichterstattung über Risiken und Vorteile von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des MU und der in den Konzernabschluss einbezogenen TU nicht zwangsläufig auf nicht einbezogene Geschäfte des GemeinschaftsUnt auszuweiten.

 
Praxis-Beispiel

Mit der Abänderungsrichtlinie der EU sollen Geschäfte wie z. B. Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, Forderungsverbriefungen über gesonderte Ges. oder nicht rechtsfähige Einrichtungen, die Verpfändung von Aktiva, Leasingverträge, die Auslagerung von Tätigkeiten u. Ä. umfasst werden.

Bestehen im Zusammenhang mit dem GemeinschaftsUnt derartige Geschäfte, die nicht oder nur anteilig im Konzernabschluss erfasst sind, so ist nach § 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB eine Anhangangabe notwendig.

§ 310 Abs. 2 i. V. m. § 303 Abs. 2 HGB erlauben das Unterlassen der Schuldenkonsolidierung, sofern die zu eliminierenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 310 HGB Rz 38; Ebeling, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 310 HGB Rz 86, Stand: 7/2019.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 69.

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