Rz. 10

Insb. im Bereich der prüfungsbezogenen bzw. aufsichtsbezogenen Regelungen wurden durch das FISG grds. für Gj, beginnend ab oder nach dem 1.1.2022, weitere verschärfende Regelungen eingeführt.[1]

  • Da kapitalmarktorientierte Ges. auch grds. Unt von öffentlichem Interesse sind, sind seit 2017 i. R. d. Durchführung einer (Konzern-)Abschlussprüfung die Regelungen der EU-Abschlussprüferverordnung 2014/537/EU anzuwenden, die in einzelnen Bereichen wesentlich über die handelsrechtlichen Vorschriften hinausgehen (§ 317 Abs. 3a i. V. m. § 319a HGB a. F., § 316a Nr. 1 HGB).
  • Ebenso sind im Bestätigungsvermerk erweiterte Inhalte aufgrund der EU-Verordnung 2014/537/EU aufzuführen (§ 322 Abs. 1a HGB). Dazu zählen insb. die Darstellung wichtiger Prüfungssachverhalte, die Erklärung zu verbotenen Nicht-Prüfungsleistungen des Abschlussprüfers, die Angabe zur Bestellung und Mandatsdauer sowie die Aussage zum Prüfungsbericht. Schließlich ist der verantwortliche Wirtschaftsprüfer aufzuführen, da dieser einer gesetzlichen Rotationspflicht unterliegt.
  • Es sind besondere Ausschlussgründe für Abschlussprüfer zu berücksichtigen (§ 319a Abs. 1 HGB a. F., Anwendung der Ausschlussgründe unmittelbar aus der EU-Abschlussprüferverordnung und Aufhebung der ausgeübten Mitgliedstaatenwahlrechte des § 319a HGB durch das FISG v. 1.7.2021).
  • Erhöhung der Haftungsgrenzen für Abschlussprüfer (§ 323 HGB).
  • Verschärfung der Strafen für inhaltlich fehlerhaften Bestätigungsvermerk auf ein max. Strafmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 332 Abs. 2 Satz 2 HGB).
  • Verpflichtende externe Rotation in der Abschlussprüfung nach zehn Jahren (Abschaffung der Ausnahmeregelung durch Mitgliedstaatenwahlrecht in § 318 Abs. 1a HGB durch das FISG).
  • Verkürzung der internen Rotationszeit auf fünf Jahre (§ 43 Abs. 3 WPO).
  • Es besteht die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses (§ 324 Abs. 1 HGB). Ebenso besteht die Verpflichtung nach Umsetzung des FISG unmittelbar auch aus dem Aktiengesetz (§ 107 Abs. 4 AktG).
  • Kapitalmarktorientierte Kreditinstitute (auch Nicht-KapG) haben die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses (§ 340k Abs. 5 HGB).
  • Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses gilt auch für VersicherungsUnt (§ 341k Abs. 4 HGB).
  • In dem Prüfungsausschuss müssen mind. zwei Sachverständige Mitglieder sein, die zusammen sowohl Sachkenntnisse im Bereich der Rechnungslegung als auch im Bereich der Abschlussprüfung haben müssen (§ 107 Abs. 4 AktG und § 38 Abs. 1a GenG). Nach dem DCGK schließt dies auch Kompetenzen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung ein.
  • Der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers hat sich auf die Empfehlung des Ausschusses zu stützen (§ 124 Abs. 3 Satz 2 AktG).
  • Der Prüfungsausschuss hat neben der Auswahl und Überprüfung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers auch die Qualität der Abschlussprüfung als Aufgabe (§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG).
  • Die Auskunftsrechte der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestehen unmittelbar gegen der Leitung von Zentralbereichen der Ges. (§ 107 Abs. 4 Satz 4 AktG).
  • Unmittelbare staatliche Aufsicht durch die BaFin mit hoheitlichen Befugnissen (§ 107 WpHG, Abschaffung der vorgelagerten Zuständigkeit der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung zum 31.12.2021, Abschaffung des 6. Abschnitts des Dritten Buchs des HGB entsprechend FISG).
[1] Das Finanzmarktintergritätsgesetz FISG v. 3.6.2021, gültig ab dem 1.7.2021, wurde aufgrund des Wirecard Bilanzskandals erarbeitet. Wesentliche Regelungen zur Abschlussprüfung sind für Gj, die nach dem 31.12.2021 beginnen, anzuwenden. Zur genauen Anwendung individueller Vorschriften wird auf Art. 86 EGHGB verwiesen.

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