Rz. 159
Sofern das § 247 HGB i. d. F. vor BilMoG betreffende Wahlrecht des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB, die im letzten Jahresabschluss vor Anwendung des BilMoG ausgewiesenen Sonderposten mit Rücklageanteil beizubehalten (Rz 56 ff.), ausgeübt wurde, war/ist § 270 Abs. 1 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG diesbezüglich weiterhin anzuwenden. Entsprechend sind dann ggf. weiterhin Auflösungen des Sonderpostens mit Rücklageanteil bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.
Rz. 160
Vorläufig frei
Rz. 161
Vorläufig frei
Rz. 162
Vorläufig frei
Rz. 163
Vorläufig frei
Rz. 164
Vorläufig frei
Rz. 165
Vorläufig frei
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