Rz. 159

Sofern das § 247 HGB i. d. F. vor BilMoG betreffende Wahlrecht des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB, die im letzten Jahresabschluss vor Anwendung des BilMoG ausgewiesenen Sonderposten mit Rücklageanteil beizubehalten (Rz 56 ff.), ausgeübt wurde, war/ist § 270 Abs. 1 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG diesbezüglich weiterhin anzuwenden. Entsprechend sind dann ggf. weiterhin Auflösungen des Sonderpostens mit Rücklageanteil bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.

 

Rz. 160

Vorläufig frei

 

Rz. 161

Vorläufig frei

 

Rz. 162

Vorläufig frei

 

Rz. 163

Vorläufig frei

 

Rz. 164

Vorläufig frei

 

Rz. 165

Vorläufig frei

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