Rz. 17

Die Ausnahmevorschrift des § 286 Abs. 4 HGB befreit alle KapG, jedoch nicht die kapitalmarktorientierten Ges., unabhängig von ihrer Größe von der Angabe der Gesamtbezüge der Organmitglieder (DRS 17.5), unbeschadet des Auskunftsanspruchs des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG in der HV, sofern sich durch die Angabe die Bezüge eines Mitglieds feststellen lassen.[1] Die Vorschrift zielt auf den Schutz persönlicher Daten von Organmitgliedern. Eine Schutzbedürftigkeit besteht nur, wenn der Name des einzelnen Organmitglieds den Adressaten des Jahresabschlusses bekannt ist. Dafür kommen die nach § 285 Nr. 10 HGB genannten Personen in Betracht (§ 285 Rz 73 ff.). Im Übrigen sind die Angaben gem. § 285 Nr. 9c HGB (§ 285 Rz 64 ff.) weiterhin notwendig.[2] Aus dem Gesetzestext ergibt sich die Angabepflicht des Betrags der gebildeten und der nicht gebildeten Pensionsrückstellungen für ehemalige Organmitglieder und deren Hinterbliebene sowie gewährte Vorschüsse und Kredite einschl. der Haftungsverhältnisse für alle Organmitglieder von mittelgroßen und großen KapG im Anhang.

 

Rz. 18

Die Anwendung der Ausnahmevorschrift ist für jedes Organ und für jedes Gj getrennt zu prüfen. Die Ausnahmeregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Bezüge eines Mitglieds feststellen lassen. Besteht also das Organ einer Ges. nur aus einer Person, kann die Angabe der Gesamtbezüge unterbleiben. Wenn die Bezüge bei zwei Organmitgliedern untereinander unbekannt bleiben sollen, ist die Angabe im Anhang wegzulassen. Bei einer AG/KGaA oder bei einer GmbH muss die Geschäftsführung keine volle Kenntnis der Bezüge aller Organmitglieder haben, da diese zwischen Aufsichtsrat bei einer AG bzw. zwischen Gesellschaftern bei einer GmbH und dem Organmitglied vereinbart werden. Besteht das Organ aus mehr als zwei Mitgliedern und erhalten alle von der berichtenden Ges. Vergütungen, wird in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich die Bezüge eines Mitglieds des Organs nicht feststellen ließen, außer, wenn die Vergütungsregel, z. B. durch Satzung, oder das Verhältnis der einzelnen Bezüge untereinander bekannt sind, z. B. wenn die Bezüge der Organmitglieder unbedeutend voneinander abweichen und diese Information bekannt ist. Auch wenn die Vergütungsregel unbekannt ist, aber sich die Bezugshöhe eines Organmitglieds annähernd verlässlich schätzen oder durch Durchschnittsbildung ermitteln lässt und der so ermittelte Betrag nur unwesentlich vom tatsächlichen Betrag abweicht, kann die Ausnahmeregelung angewandt werden. Darauf hat der Abschlussprüfer zu achten. Eine rein zufällig treffende Ermittlung der Bezüge über die Durchschnittsmethode ist nicht ausreichend, um die Schutzklausel anzuwenden.[3] Nach Ansicht des HFA kann § 286 Abs. 4 HGB grds. nur zur Anwendung kommen, wenn das Geschäftsführungsorgan aus bis zu drei Mitgliedern besteht.[4]

Auch wenn die Organe aus mehreren Mitgliedern bestehen, aber die Bezüge nur eines Mitglieds von der berichtenden Ges. bezahlt werden, kann die Ausnahmevorschrift angewandt werden.[5]

[1] Vgl. OLG Düsseldorf v. 26.6.1997, 19 W 2/97 AktE, AG 1997 S. 520.
[2] Vgl. Niessen, WPg 1991, S. 199; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 286 HGB Rz 50.
[3] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 1089.
[4] Vgl. HFA, FN-IDW 2011, S. 339.
[5] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 286 HGB Rn 66.

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