Rz. 96

Unter das Bundesbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten fallen alle Sichteinlagen bei inländischen (i. S. v. § 1 KWG) und ausländischen Kreditinstituten, Sparkassen und Zentralbanken. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Euro- oder Fremdwährungskonten handelt. Der Begriff Sichteinlage betont, dass es sich um jederzeit dispositionsfähige Guthaben handeln muss. Kreditlinien, die seitens der Kreditinstitute eingeräumt, aber nicht vom bilanzierenden Unt ausgeschöpft wurden, gelten nicht als Bankguthaben. Akkreditivdeckungskonten hingegen dürfen als Guthaben ausgewiesen werden, auch wenn sie zur Deckung schwebender Beschaffungsvorgänge dienen. Allerdings wird ein gesonderter Ausweis als sinnvoll erachtet. Bei Festgeldern muss hinsichtlich der Dispositionsfähigkeit differenziert werden. Wenn sie gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit verfügbar sind, dann sind sie hier auszuweisen. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten sie als sonstige VG. Bausparguthaben unterliegen generell den gleichen Regelungen wie die Festgelder, da Bausparkassen als Kreditinstitute definiert sind. Dennoch sind sie nach h. M. als sonstige VG auszuweisen.[1]

 

Rz. 97

Grds. gilt für Bankguthaben und -verbindlichkeiten das Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB). Allerdings sind gleichartige Guthaben und Verbindlichkeiten gegenüber demselben Kreditinstitut zu saldieren, wenn sie die gleiche Fristigkeit aufweisen, also gem. §§ 387ff. BGB aufrechnungsfähig sind.

[1] Vgl. z. B. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 115, Stand: 7/2022, Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 156.

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