Rz. 93

Als sonstige Wertpapiere werden alle verbrieften Wertpapiere ausgewiesen, die der kurzfristigen Geldanlage von flüssigen Mitteln dienen und keine Anteile an verbundenen Unt darstellen. Hierzu zählen z. B. Aktien, Pfandbriefe, Industrieobligationen oder öffentliche Anleihen. Wertpapiere werden immer dann unter diesem Posten ausgewiesen, wenn ein speziellerer Posten nicht greift. Nicht verbriefte Anteile des UV sind als "Sonstige Vermögensgegenstände" auszuweisen.[1] Abgetrennte Zins- und Dividendenscheine sind auch hier aufzuführen, alternativ kann ein Ausweis unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen" erfolgen.[2]

[1] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 142.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 106, Stand: 7/2022; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 145; Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 145. A. A. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 76 (Ausweis nur innerhalb der sonstigen Wertpapiere).

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