Rz. 89

Wertpapiere verbriefen Eigentums-, Anteils-, Forderungs- oder Bezugsrechte in Form einer Urkunde. Allerdings gilt die "Verbriefung" nicht als alleiniges Zuordnungskriterium, weil neben verbrieften auch unverbriefte Anteile unter diesem Posten ausgewiesen werden.[1] Als Wertpapiere des UV sind nur diejenigen Wertpapiere anzusetzen, die nicht im AV erfasst sind oder wie Schecks unter einem anderen Posten auszuweisen sind. Zu den Wertpapieren des UV zählen gem. § 266 Abs. 2 B. III. HGB:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. Sonstige Wertpapiere
[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 96, Stand: 7/2022.

3.2.4.1 Anteile an verbundenen Unternehmen (Abs. 2 B. III. 1.)

 

Rz. 90

Analog zum FAV handelt es sich bei Anteilen an verbundenen Unt um verbriefte oder unverbriefte Anteile an verbundenen Unt. Allerdings beschränkt sich hier die Ausweispflicht nur auf Anteile, bei denen es keine dauerhafte Besitzabsicht gibt.[1] Unverbriefte Anteile (z. B. Anteile an einer GmbH) sind zwar der Definition nach keine Wertpapiere, werden dennoch hier ausgewiesen, um die Beziehungen zwischen den Unt aufzudecken. Ein alternativer Ausweis innerhalb eines Sammelpostens wie "Sonstige Vermögensgegenstände" oder "Sonstige Wertpapiere" sollte daher nicht erfolgen.

 

Rz. 91

Das bilanzierende Unt ist ebenso verpflichtet, Aktien an einer herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Ges. hier auszuweisen, wenn es sich am Abschlussstichtag um ein verbundenes Unt gehandelt hat. Dabei ist es unerheblich, ob das Unt die Beschränkungen des § 71d AktG be- oder missachtet hat. Auch in diesem Fall kann der Ausweis nur im UV erfolgen, wenn keine Daueranlageabsicht vorliegt. Das bilanzierende Unt muss beachten, dass es gem. § 272 Abs. 4 Satz 4 HGB zur Bildung einer Rücklage i. H. d. aktivierten Betrags verpflichtet ist.[2]

 

Rz. 92

Auch sind unter diesem Posten sog. "Vorratsaktien", die mit Blick auf eine Verschmelzung oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291ff. AktG) oder eine Eingliederung (§§ 319ff. AktG) erworben wurden, auszuweisen. Es dürfen aber keine Aktien des eigenen Unt. ausgewiesen werden, weil ein aktivischer Ausweis von eigenen Anteilen nicht zulässig ist.

[1] Vgl. Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in Küting/Weber, HdR-E, § 266 HGB Rz 88–89, 91, Stand: 12/2021.
[2] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 74; Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 97 f., Stand: 7/2022; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 138.

3.2.4.2 Sonstige Wertpapiere (Abs. 2 A. III. 2.)

 

Rz. 93

Als sonstige Wertpapiere werden alle verbrieften Wertpapiere ausgewiesen, die der kurzfristigen Geldanlage von flüssigen Mitteln dienen und keine Anteile an verbundenen Unt darstellen. Hierzu zählen z. B. Aktien, Pfandbriefe, Industrieobligationen oder öffentliche Anleihen. Wertpapiere werden immer dann unter diesem Posten ausgewiesen, wenn ein speziellerer Posten nicht greift. Nicht verbriefte Anteile des UV sind als "Sonstige Vermögensgegenstände" auszuweisen.[1] Abgetrennte Zins- und Dividendenscheine sind auch hier aufzuführen, alternativ kann ein Ausweis unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen" erfolgen.[2]

[1] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 142.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 106, Stand: 7/2022; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 145; Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 145. A. A. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 76 (Ausweis nur innerhalb der sonstigen Wertpapiere).

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