Rz. 21

Dem Täter muss das Geheimnis in seiner Eigenschaft als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers i. R. seiner Prüftätigkeit bekannt werden. § 333 Abs. 1 HGB setzt also voraus, dass der Täter zum Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von dem Geheimnis erhält, Abschlussprüfer oder Gehilfe ist. Ist er dies nicht, liegt kein Fall des § 333 HGB vor.

 

Rz. 22

Ebenso erfasst § 333 HGB nicht die Offenbarung von Geheimnissen, die zwar zeitgleich während einer Prüfung, aber außerhalb der Prüfung (z. B. bei gleichzeitiger Steuer- oder Unternehmensberatung) erlangt werden. In diesen Fällen kann jedoch die allgemeine Strafvorschrift des § 203 StGB greifen.[1]

 

Rz. 23

Nicht erforderlich ist, dass der Täter im Zeitpunkt der Offenbarung bzw. Verwertung noch Abschlussprüfer oder Gehilfe ist.

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 333 HGB Rz 11; Quick, BB 2004, S. 1492.

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