Rz. 21
Dem Täter muss das Geheimnis in seiner Eigenschaft als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers i. R. seiner Prüftätigkeit bekannt werden. § 333 Abs. 1 HGB setzt also voraus, dass der Täter zum Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von dem Geheimnis erhält, Abschlussprüfer oder Gehilfe ist. Ist er dies nicht, liegt kein Fall des § 333 HGB vor.
Rz. 22
Ebenso erfasst § 333 HGB nicht die Offenbarung von Geheimnissen, die zwar zeitgleich während einer Prüfung, aber außerhalb der Prüfung (z. B. bei gleichzeitiger Steuer- oder Unternehmensberatung) erlangt werden. In diesen Fällen kann jedoch die allgemeine Strafvorschrift des § 203 StGB greifen.[1]
Rz. 23
Nicht erforderlich ist, dass der Täter im Zeitpunkt der Offenbarung bzw. Verwertung noch Abschlussprüfer oder Gehilfe ist.
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