Rz. 121

Schwebende Geschäfte stellen zweiseitig verpflichtende Verträge dar, die auf Leistungsaustausch i. S. v. § 320 BGB gerichtet sind und aus Sicht jedes Vertragspartners einen Anspruch und eine Gegenleistung begründen.[1]

 

Rz. 122

Demnach stellen mangels Gegenleistung keine schwebenden Verträge dar:

  • gesetzliche Haftung,
  • Schenkung,
  • Verlustübernahmeverpflichtung aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nach § 302 Abs. 1 i. V. m. § 291 Abs. 1 AktG[2],
  • Gesellschaftsvertrag.[3]

Für derartige Sachverhalte sind ggf. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (Rz 23).

 

Rz. 123

Schwebende Geschäfte sind als Ausfluss des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) handelsrechtlich grds. nicht zu bilanzieren, da sich Leistung und Gegenleistung regelmäßig ausgleichen. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus dem Imparitätsprinzip, wonach Verluste zu berücksichtigen sind, sobald sie bekannt, d. h. absehbar sind (§ 252 Rz 102 ff.).

[1] Vgl. IDW RS HFA 4.2.
[2] A. A. Meyer-Wegelin, in Küting/Weber, HdR-E, § 249 HGB Rn 63, Stand: 05/2014.
[3] Vgl. IDW RS HFA 4.2.

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