Rz. 14

Gem. § 245 Satz 1 HGB ist der Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei Ges., für die keine Feststellung des Jahresabschlusses vorgesehen ist, bezieht sich die Unterzeichnungspflicht auf den aufgestellten Jahresabschluss.

In der Literatur ist strittig, ob sich die Unterzeichnungspflicht auf den aufgestellten oder festgestellten Jahresabschluss bezieht. So wird z. T. bereits die Unterzeichnung des aufgestellten Jahresabschlusses verlangt.[1] Nach h. M.[2] bezieht sich die Unterzeichnungspflicht jedoch auf den festgestellten Jahresabschluss. Entscheidende Funktion der Unterzeichnung ist die Dokumentation der Verantwortlichkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses. Da der aufgestellte Jahresabschluss oftmals z. B. durch wertaufhellende Ereignisse oder auch durch die Jahresabschlussprüfung noch Änderungen unterliegt, bezieht sich die gesetzliche Unterzeichnungspflicht u. E. auf den festgestellten Jahresabschluss (endgültige Fassung).[3] Dessen ungeachtet ist gleichwohl für Zwecke der Dokumentation (z. B. der rechtzeitigen Aufstellung des Jahresabschlusses) eine Unterzeichnung bereits des aufgestellten Jahresabschlusses allein aus praktischen Gründen zu empfehlen. Sofern in diesem Fall der aufgestellte Jahresabschluss dem später festgestellten Jahresabschluss entspricht, genügt die Unterzeichnung des aufgestellten Jahresabschluss.[4] In diesem Fall stellt die Unterschrift unter den aufgestellten Jahresabschluss gleichzeitig das Ende des Wertaufhellungszeitraums und damit das Ende der Jahresabschlussarbeiten dar. Soweit aus arbeitstechnischen Gründen Teile des Abschlusses während eines längeren Aufstellungszeitraums schon früher aufgestellt sind, kann der Wertaufhellungszeitpunkt insofern auch vorher enden.

 

Rz. 15

Die Angabe des Datums sollte in der Form Tag, Monat und Jahr erfolgen, da so die Nachweisfunktion der Unterzeichnung eindeutig erfüllt wird.

[1] Vgl. Küting/Kaiser, WPg 2000, S. 585 ff.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 28.1.1985, II ZR 79/84, BB 1985 S. 567; Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 13, Stand: 11/2017.
[3] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 13, Stand: 11/2017.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 8.

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