Rz. 20

Der Gesetzeswortlaut spricht von einem Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und (höherem) Erfüllungsbetrag. Hierunter fällt das sog. Ausgabedisagio sowie ein Rückzahlungsagio.[1]

Unter Erfüllungsbetrag ist der Betrag zu verstehen, der gem. den Vertragsvereinbarungen am Ende der Laufzeit oder zu bestimmten, vertraglich im Voraus definierten Zeitpunkten vom Schuldner zu leisten ist (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Ausgabebetrag ist der Betrag, der dem Schuldner gem. der Kapitalüberlassungsvereinbarung zu Beginn der Laufzeit oder – eher ungewöhnlich, aber nicht unmöglich – zu im Voraus bestimmten Zeitpunkten vom Gläubiger zufließt.[2]

 

Rz. 21

Die Einbeziehung weiterer Aufwendungen, die an den Gläubiger geleistet werden, wie z. B. Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren sowie Gebühren aus der Ausgabe von Anleihen in den Unterschiedsbetrag, ist umstritten.[3] Zu beachten ist hierbei allerdings die Konkurrenz zu § 250 Abs. 1 HGB, d. h., eine Nichteinbeziehung von Bearbeitungsgebühren in den Unterschiedsbetrag befreit nicht von der ggf. bestehenden Aktivierungspflicht, diese nach Abs. 1 als transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen (Rz 7 ff.).

 

Rz. 22

Unstrittig ist, dass Geldbeschaffungskosten, die im Zuge der Darlehensaufnahme durch Zahlungen an Dritte entstehen (z. B. Vermittlungsprovisionen), nicht in den Unterschiedsbetrag einzubeziehen sind.[4]

[1] A. A. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 250 HGB Rz 87.
[2] Vgl. Hömberg/König/Weber, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 250 HGB Rz 91, Stand: 3/2020.
[3] Ablehnend: Herzig/Joisten, DB 2011, S. 1014; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 250 HGB Rz 89; Küting/Trützschler, in Küting/Weber, HdR-E, § 250 HGB Rz 86, Stand: 2/2016; zustimmend: Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 250 HGB Rz 43 (mit Hinweis auf abweichende BFH-Auffassung); sowie FG Köln, Urteil v. 12.11.2009, 13 K 3803/06, BB 2010, S. 565 (nicht rechtskräftig).

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