Rz. 53

Wie bei der Jahresabschlussprüfung umfasst die Prüfung des Konzernabschlusses die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit bzgl. der für den Konzernabschluss relevanten Aufstellungsvorschriften. Dies sind für einen HGB-Konzernabschluss in erster Linie die §§ 290314 HGB sowie ggf. ergänzende Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung des MU. Die Prüfung des Konzernabschlusses umfasst gem. § 317 Abs. 3 Satz 1:

  • die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse (Rz 59 ff.),
  • die Abgrenzung des Konsolidierungskreises,[1]
  • die konsolidierungsbedingten Anpassungen (Rz 80 ff.).
 

Rz. 54

Für nach PublG konzernrechnungslegungspflichtige Kaufleute umfasst die Ordnungsmäßigkeitsprüfung die Beachtung der §§ 1113 PublG sowie ggf. ergänzender Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung. Soweit ein Einzelkaufmann oder eine PersG gem. § 5 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 2 PublG anstelle der Konzern-GuV die dort genannten Daten veröffentlichen möchte, hat der Konzernabschlussprüfer sowohl die Konzern-GuV als auch die offenzulegende Anlage zur Konzernbilanz zu prüfen.

 

Rz. 55

Die für bestimmte Rechtsformen maßgeblichen Spezialgesetze und branchenspezifischen Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften gelten für den Konzernabschluss analog (Rz 38 ff.).

 

Rz. 56

Auch i. R. d. Konzernabschlussprüfung sind, wie bei der Jahresabschlussprüfung, bestehende GoB zu beachten (Rz 41). I. R. d. Konzernrechnungslegung gelten die vom BMJV bekannt gemachten Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) nach gesetzlicher Vermutung als GoB (§ 342q Abs. 2 HGB).

 

Rz. 57

Bei einem nach IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellten Konzernabschluss nach § 315e HGB sind die relevanten, von der EU übernommenen IFRS zu beachten[2] sowie darüber hinaus hierzu ergangene Interpretationen (IFRIC, SIC, DRSC AH) und fachliche Grundsätze.

 

Rz. 58

Neben der Ordnungsmäßigkeitsprüfung, ob der Konzernabschluss den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften entspricht, ist, wie bei der Jahresabschlussprüfung auch, der Konzernabschluss auf Unregelmäßigkeiten (Unrichtigkeiten und Verstöße) zu prüfen, die sich wesentlich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken (Rz 43).

[1] Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises wird in der Vorschrift nicht explizit genannt. Jedoch erfordert die Prüfung der im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse auch die Prüfung, ob ggf. Jahresabschlüsse nicht im Konzernabschluss zusammengefasst (enthalten) sind, die aber nach §§ 294 Abs. 1, 296 HGB einbeziehungspflichtig wären. Gl. A. Schmidt/Almeling, in Beck Bil-Komm., 12. Aufl. 2020, § 317 HGB Rz 34.
[2] Der jeweils aktuelle Endorsement-Status kann abgerufen werden unter http://www.efrag.org/endorsement, Abruf 28.7.2023.

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