Rz. 36

I. R. d. Konsolidierung von innerkonzernlichen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen in unterschiedlichen Währungen bilanzierenden KonzernUnt stellt sich zum einen die Frage, wie in Anwendung des § 256a HGB in einem konsolidierungsfähigen Einzelabschluss auszuweisende Währungskursgewinne/-verluste aus der Bewertung konzerninterner Forderungen/Verbindlichkeiten im Konzernabschluss zu behandeln sind. Zum anderen ist der Umgang mit Aufrechnungsdifferenzen zu klären, wenn die Umrechnungen der konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten in die Berichtswährung des Konzerns zu unterschiedlichen Wertansätzen führen.

Im ersten Fall wird der Ausweis der entsprechenden Erfolge im Konzernabschluss befürwortet,[1] im zweiten die erfolgsneutrale Verrechnung mit dem Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" (DRS 25.78; § 303 Rz 24 f.).

[1] A. A. DRS 25.78 ff., wonach die Währungserfolge erfolgswirksam gegen die "Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung" zu eliminieren sind. Nur aus Wesentlichkeitsgründen wird eine Übernahme der einzelgesellschaftlichen Währungserfolge in den Konzernabschluss für zulässig erachtet.

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