Rz. 16

Da Abschlussprüfer des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und des IFRS-Einzelabschlusses personenidentisch sind (Ausnahme s. Rz 14), hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift die gesetzliche Möglichkeit zur Zusammenfassung des Prüfungsberichts geschaffen.

Bzgl. der Zusammenfassung des Prüfungsberichts über den handelsrechtlichen Jahresabschluss und den Konzernabschluss bestand schon länger – zunächst lediglich aufgrund berufsständischer Prüfungsgrundsätze[1], später aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 325 Abs. 3a HGB) – die Möglichkeit der Zusammenfassung. Hierzu ist es einerseits erforderlich, dass es sich bei beiden Abschlussprüfungen um denselben Abschlussprüfer handelt, und andererseits, dass der Bilanzierende Anhang und Konzernanhang gem. § 298 Abs. 3 HGB sowie Lagebericht und Konzernlagebericht gem. § 315 Abs. 3 i. V. m. § 298 Abs. 3 HGB zusammengefasst hat.

 

Rz. 17

In der praktischen Anwendung erfolgt die Zusammenfassung der Prüfungsberichte eher selten, da dies im Interesse der Klarheit der Berichterstattung von den Berichtsadressaten zumeist nicht gewünscht wird und für den Abschlussprüfer auch nicht unproblematisch ist.[2] Da sich IFRS-Einzelabschluss und handelsrechtlicher Jahresabschluss oftmals stark unterscheiden, wird von den betroffenen Unt z. T. auch nicht ein einheitlicher Lagebericht – wie eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehen[3] – aufgestellt, sondern es werden zwei Lageberichte aufgestellt, die sich lediglich in Bezug auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und des Geschäftsergebnisses unterscheiden. Der eine Lagebericht nimmt auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss Bezug, während der andere auf den IFRS-Einzelabschluss abstellt. I. S. d. von § 289 HGB geforderten klaren und übersichtlichen Berichterstattung erscheint dies zweckmäßig. Da gem. § 325 Abs. 2a und 2b HGB beide Abschlüsse und beide Lageberichte offenzulegen sind, erscheint diese über den Gesetzestext hinausgehende Interpretation zulässig.

 

Rz. 18

Gem. § 325 Abs. 3a HGB besteht auch die Möglichkeit, den Prüfungsbericht über den IFRS-Einzelabschluss mit dem Prüfungsbericht über den Konzernabschluss zusammenzufassen. Dies erscheint auch nur in solchen Fällen zweckmäßig und den Grundsätzen einer klaren Berichterstattung entsprechend, wenn es sich bei dem Konzernabschluss um einen gem. § 315e HGB nach IFRS aufgestellten Konzernabschluss handelt.

[1] Vgl. IDW PS 450.138 n. F.
[2] Vgl. Pfitzer/Oser/Orth, DB 2004, S. 2602.
[3] Vgl. BT-Drs. 15/3419 v. 24.6.2004 S. 45.

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