Rz. 12

Die am Abschlussstichtag vorhandenen Konzernbestände können individuell oder mithilfe von Vereinfachungsverfahren bestimmt werden. Die individuelle Ermittlung setzt voraus, dass über sämtliche VG, die Gegenstand konzerninterner Lieferungen waren, gesondert Buch geführt wird. Diese Verfahrensweise bietet sich insb. bei Anlagegütern an.[1] Im Vorratsvermögen ist sie regelmäßig nur eingeschränkt praktikabel. Das gilt v. a. dann, wenn gleichartige Güter sowohl von KonzernUnt als auch von Dritten bezogen werden. In diesem Fall kommt eine individuelle Ermittlung der Konzernbestände nur in Betracht, wenn die jeweiligen Bestände separat gelagert werden oder sich zumindest äußerlich unterscheiden, sodass im Zuge der Inventur eine Trennung des Konzernmaterials vom Fremdmaterial erfolgen kann.[2]

 

Rz. 13

Scheidet eine individuelle Ermittlung der Konzernbestände aus praktischen oder wirtschaftlichen Erwägungen aus, ist auf Vereinfachungsverfahren zurückzugreifen, die die Zusammensetzung des Vorratsbestands anhand von Annahmen oder Fiktionen erklären. Gem. § 256 HGB kommen als Vereinfachungsverfahren die Durchschnittsmethode, die Fifo- oder die Lifo-Methode infrage.

[1] Vgl. m. w. N. Dusemond, Die Konzernanschaffungs- und Konzernherstellungskosten nach § 304 HGB, 1994, S. 166 f.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 304 HGB Rz 59.

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