Rz. 15

Von einem Ausschluss als Abschlussprüfer ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres nur dann auszugehen, wenn die in § 319b Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 HGB vorliegen.[1] Im Einzelnen sind damit folgende Ausschlussgründe von der Vorschrift erfasst:

Bei diesen Ausschlussgründen geht es um die Erbringung von Beratungs- oder Bewertungsleistungen, deren Ergebnis sich letztlich unabhängig von einem weiteren Zutun des Netzwerkmitglieds unmittelbar im handelsrechtlichen Jahresabschluss oder Konzernabschluss niederschlägt. Nach Auffassung des Gesetzgebers wird ein objektiver, verständiger und informierter Dritter in diesen Fällen immer den Schluss ziehen, dass der Abschlussprüfer bei der Beurteilung der Leistung seines Netzwerkangehörigen befangen ist.[2]

 

Rz. 16

Nach der Gesetzesbegründung ist die Erbringung von Beratungsleistungen durch den Abschlussprüfer nur dann nicht zulässig, wenn sich das Ergebnis der Beratung unmittelbar im Jahresabschluss oder Konzernabschluss widerspiegelt. Damit soll es insb. mittelständischen Abschlussprüfern weiterhin ermöglicht werden, sich i. R. e. Netzwerks mit Spezialisten auf dem Gebiet der Unternehmensberatung zusammenzuschließen und so eine breite Produktpalette anzubieten.[3]

 

Rz. 17

Abs. 1 Satz 2 verweist nicht auf § 319 Abs. 4 HGB. Daraus könnte geschlossen werden, dass Prüfungsgesellschaften von den Bestimmungen dieser Vorschrift nicht erfasst werden. Dieses Ergebnis ist mit dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar.[4] Danach sollen z. B. zu einem unwiderlegbaren Ausschluss diejenigen Fälle führen, in denen der Netzwerkpartner an der Erstellung des zu prüfenden Jahresabschluss oder in sonstiger Weise von nicht nur untergeordneter Bedeutung für diesen mitwirkt. Es ist daher von einem eindeutigen gesetzgeberischen Versehen auszugehen,[5] mit der Folge, dass in den betreffenden Fällen vom Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit auszugehen ist.

[1] Vgl. WPKM 2/2009, S. 6.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 90.
[3] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 90.
[4] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 89.
[5] Vgl. WPKM 2/2009, S. 6.

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