Rz. 12

Die Angaben nach § 285 Nrn. 11 und 11b HGB über andere Unt, an denen die Ges. oder eine für Rechnung der Ges. handelnde Person mit mind. 20 % beteiligt ist (§ 285 Rz 79 ff.), müssen nicht berichtet werden, wenn die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapG nach § 264 Abs. 2 HGB von untergeordneter Bedeutung für die Ges. ist (Satz 1 Nr. 1) oder die Angaben geeignet sind, der Ges. oder dem beteiligten Unt einen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen (Satz 1 Nr. 2). Ferner kann auf die Angabe des EK und des Jahresergebnisses verzichtet werden, wenn das Unt, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und die Ges. weniger als die Hälfte der Anteile besitzt (Satz 2).

Mit dem BilRUG ist die Ausnahmeregelung für die Angaben nach § 285 Nr. 11a HGB bzgl. der Angaben über Unternehmensbeteiligungen als haftender Gesellschafter aufgrund europarechtlicher Vorgaben entfallen. Zudem wird die Ausnahme von der Angabepflicht zu EK und Ergebnis nach § 285 Nr. 11 HGB auf Fälle begrenzt, in denen das betreffende Unt seine Bilanz nicht offenlegt und es darüber hinaus nicht vom berichtenden Unt i. S. d. Richtlinie 2013/34/EU kontrolliert wird, das berichtende Unt also keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

 

Rz. 13

Kapitalmarktorientierte Unt dürfen von der Vorschrift nach Satz 1 Nr. 2 keinen Gebrauch machen (Satz 3). Auch bei Abs. 3 handelt es sich um Ausnahmevorschriften, die eng auszulegen sind. Gleichzeitig muss der Grundsatz der Stetigkeit gewahrt bleiben.

 

Rz. 14

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB ist die untergeordnete Bedeutung von vorgeschriebenen Angaben für die Ges. Von untergeordneter Bedeutung ist auszugehen, wenn die Angaben den Informationsadressaten in seiner Entscheidung nicht beeinflussen können. Die Bedeutung ist am Wesentlichkeitscharakter zu messen. Die untergeordnete Bedeutung muss von der Ges. nachgewiesen werden. Die Bedeutung eines Anteilsbesitzes muss für die berichtende Ges. an einer Vielzahl von Kennzahlen wie z. B. EK, Bilanzsumme, Umsatzerlöse oder Jahresergebnis gemessen werden, wobei die überwiegende Zahl der Kriterien von untergeordneter Bedeutung sein muss. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der wirtschaftlichen Bedeutung an. Prozentuale Grenzen reichen daher i. d. R. nicht aus. Besteht Anteilsbesitz an mehreren Unt von untergeordneter Bedeutung, kann eine Berichterstattung geboten sein, wenn die Vielzahl solcher Beteiligungen insgesamt eine erhebliche Bedeutung für die Darstellung einer zutreffenden Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ges. hat. Die fehlende Berichterstattung darf kein falsches Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ges. vermitteln. Auf eine Inanspruchnahme der Schutzklausel nach Satz 1 Nr. 1 muss nicht hingewiesen werden.[1]

 

Rz. 15

Nach § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB können die Angaben nach § 285 Nrn. 11 und 11b HGB unterbleiben, wenn die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der berichtenden Ges. oder dem anderen Unt einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Eignung einer Nachteilzufügung, die wahrscheinlich, von erheblicher Bedeutung und objektiv nachprüfbar sein muss, ist ausreichend für die Inanspruchnahme. Der Nachteil muss nicht konkret bezifferbar sein; auch immaterielle Nachteile kommen in Betracht. Geringe Nachteile sind in Kauf zu nehmen. Die Anwendung dieser Vorschrift muss im Anhang offengelegt werden. Eine Begründung ist nicht notwendig, da dies dem Schutzcharakter der Vorschrift widersprechen würde.[2]

 

Rz. 16

Auf die Angabe des EK und des Jahresergebnisses von Unt kann gem. § 286 Abs. 3 Satz 2 HGB verzichtet werden, wenn das Unt, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und die Ges. keinen beherrschenden Einfluss auf das Unt ausüben kann. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass Informationen eines Unt, das selbst nicht berichten muss, im Anhang der Ges. nicht angegeben werden. Diese Regelung gilt insb. für PersG, die weder nach dem HGB noch nach dem PublG offenlegungspflichtig sind, und für ausländische Ges., die in ihrem Sitzstaat keinen Offenlegungspflichten unterliegen. Die Ausnahme gilt nur für die ausdrücklich genannten Angaben; somit sind insb. Name, Sitz und Beteiligungsquote immer anzugeben. Die Angaben nach § 286 Abs. 3 Satz 2 HGB können auch teilweise berichtet werden. Dabei darf kein falsches Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der berichtenden Ges. vermittelt werden. Auf die Anwendung der Ausnahmeregelung muss nicht hingewiesen werden.[3] Von der Schutzklausel des § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 kann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die KapG oder eines ihrer TU kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB ist.

[1] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 286 HGB Rn 45.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 286 HGB Rz 38.
[3] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 286 HGB Rn 56; Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 286 HGB Rz...

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