Rz. 62

Alle Forderungen an nicht verbundenen Unt und an Unt, mit denen kein Beteiligungsverhältnis besteht, wie auch Ausleihungen an sonstige Schuldner sind innerhalb dieses Sammelpostens auszuweisen, sofern eine Zuordnung zum AV gegeben ist. Zu den sonstigen Ausleihungen zählen Vorauszahlungen bzw. Kautionen für längerfristige Miet- und Pachtverträge, Kredite an Organmitglieder (§§ 89, 115, 286 Abs. 2 Satz 4 AktG; § 42a GmbHG) und nicht durch Namenspapiere verbriefte Genussrechte sowie Genossenschaftsanteile.[1] Auch Anteile an BGB-Ges. gehören am ehesten zu den sonstigen Ausleihungen, diese sind i. d. R. nicht wesentlich.[2]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rz 46; IDW HFA 1/1994, WPg 1994, S. 422 f.
[2] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 53.

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