Rz. 64

Im Folgenden sind weitere Sachverhalte aufgeführt, bei denen zum einen die Beurteilung schwerfällt, ob es sich bei ihnen um Produkte oder Dienstleistungen handelt und zum anderen, ob für sie ein Ausweis als Umsatzerlöse oder sonstige betriebliche Erträge vorzunehmen ist. Im Weiteren werden hier Posten angeführt, für welche die Möglichkeit einer Erfassung als buchungstechnische Hilfsgröße unter den Umsatzerlösen diskutiert wird.

 

Rz. 65

 
Praxis-Beispiel

Für Subventionen kommt regelmäßig keine Erfassung als Umsatzerlöse in Betracht. Diese sind i. d. R. nicht mit einem Leistungsaustausch verbunden, sodass die Grundbedingung für das Vorliegen von Umsatzerlösen nicht erfüllt wird. Stattdessen sind Subventionen als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen (Rz 79).

Allerdings ist für öffentliche Zuwendungen die Ausweisentscheidung im Einzelfall davon abhängig zu machen, ob an den Zuwendungserhalt eine Verhaltenspflicht oder Dienstleistung anknüpft.[1] Kompensationszahlungen für die Freistellung eines Mitarbeiters zur Teilnahme an Wehrübungen stellen aufgrund ihres Verpflichtungscharakters keine Leistungserbringung seitens des Unt dar, sondern sind als eine Form von Schadensersatz einzustufen.

Bestellerentgelte, die im Personennahverkehr vom öffentlichen Träger zur verbilligten oder unentgeltlichen Beförderung von Schülern oder Schwerbehinderten an das VerkehrsUnt gezahlt werden, sind vom VerkehrsUnt als Umsatzerlöse auszuweisen.[2]

Investitionszuschüsse führen nur zu Umsatzerlösen, wenn sie von der außenstehenden dritten Partei zu marktüblichen Konditionen für eine genau spezifizierte Leistung erbracht werden,[3] ansonsten ist ein Ausweis als sonstiger betrieblicher Ertrag oder eine Kürzung der AK erforderlich.

Die Einstufung von erhaltenen Schadensersatzzahlungen ist davon abhängig, inwiefern diese mit einem Leistungsaustausch in Verbindung stehen.[4] Kompensationszahlungen (Schadensersatzzahlungen) für mangelhafte Leistungserbringung der Gegenpartei oder für Schadensersatzleistungen durch den Verursacher bzw. Versicherer, für die dieser nach Gesetz oder Vertrag eintreten muss, zählen aufgrund des fehlenden Leistungsaustausches nicht zu den Umsatzerlösen.

Eine Erfassung von Versicherungsentschädigungen als Umsatzerlöse ist lediglich vorzunehmen, wenn sich diese auf bereits abgesetzte Erzeugnisse, Waren bzw. Dienstleistungen erstrecken und dadurch nicht berechnungsfähige Umsätze ausgeglichen werden. Ansonsten ist ein Ausweis als sonstiger betrieblicher Ertrag erforderlich.

Für Kundenbindungsprogramme bedarf es einer Differenzierung, wer ggf. avisierte Sachprämien für die erworbenen Rabatt- oder Treuepunkte i. R. d. Programme gewährt. Die Erfassung ist dabei vom konkreten Einzelfall abhängig.[5]

Verzugs-, Stundungs-, Zielzinsen, Mahngebühren und Vertragsstrafen sind auch nach BilRUG nicht als Umsatzerlöse zu erfassen, da sie ihrem Charakter nach mangels Leistungsaustausch kein Entgelt für eine Leistung darstellen, sondern als Schadensersatz zu betrachten sind (Rz 167).

Die Einstufung von Stornogebühren, die bei Nichtinanspruchnahme einer Leistung für den dadurch entstandenen Schaden zu zahlen sind, stellen Schadensersatz dar und sind deshalb ebenfalls als sonstige betriebliche Erträge und nicht als Umsatzerlöse zu erfassen. Gleiches gilt für die von einem leistenden Unternehmer infolge einer Kündigung vereinnahmte Vergütung, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen ggü. dem Besteller erbracht wurden. Derartige Zahlungen stellen Entschädigungen für das Nichtzustandekommen eines Leistungsaustausches dar.[6]

Für Ausgleichszahlungen i. R. v. Nutzungsüberlassungsverträgen (Miete, Pacht, Leasing) ist ein Ausweis als Umsatzerlöse dann erforderlich, wenn diese in ihrer Höhe und ihrem Wesen an den Umfang des vertragsgemäßen Gebrauch anknüpfen (z. B. Mehrkilometervereinbarungen) und als Ausgleich für eine (ordnungsgemäße) Mehrnutzung zu betrachten sind.[7] Zahlungen, die Wertminderungen aufgrund eines nicht vertragsgemäßen Gebrauchs ausgleichen sollen, stellen Schadensersatzzahlungen dar und sind als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen.

Die i. R. d. Corona-Pandemie in Form einmaliger Kostenpauschalen beschlossenen "außerordentlichen Wirtschaftshilfen" ("Novemberhilfen" oder "Soforthilfen") sind erfolgswirksam in der GuV als sonstige betriebliche Erträge und nicht als Umsatzerlöse abzubilden, soweit die Corona-Finanzhilfen nicht ausnahmsweise als Investitionszuschuss einzustufen sind. Im Fall der periodengleichen GuV-Erfassung ist die Erläuterungspflicht für Erträge von außergewöhnlicher Bedeutung zu beachten (§ 285 Nr. 31 HGB).[8]

Zeitlich ist die Erfassung der Zuschüsse in dem Jahr vorzunehmen, in dem die sachlichen Voraussetzungen zum Abschlussstichtag durch den Bilanzierenden erfüllt sind. Der Beantragungszeitpunkt ist ebenso irrelevant, wie der tatsächliche (spätere) Auszahlungszeitpunkt. In diesem Sinne als entstanden gilt der Rechtsanspruch nach Auffassung des IDW, sofern bei Erfüllung der sachlichen Voraus...

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