Rz. 61

 
Praxis-Beispiel

DienstleistungsUnt weisen v. a. die Erlöse jener Dienstleistungen als Umsatzerlöse aus, die aus Dienstleistungen resultieren, die von ihnen typischerweise am Markt angeboten werden und ihr Dienstleistungsspektrum betreffen.

Der Ausweis hat sich dabei, sofern ihnen durch Rechtsverordnungen Formblätter vorgegeben sind, an deren Gliederung und Postenbezeichnungen zu orientieren. Auch Erlöse, die aus Nebenleistungen resultieren, sind als Umsatzerlöse auszuweisen. Dies gilt bspw. für Erlöse aus dem gelegentlichen Ausleihen von Arbeitskräften. Auch für diese Klassifikationsentscheidung ist es unerheblich, ob diese Erlöse regelmäßig wiederkehrend oder einmalig anfallen.[1]

 

Rz. 62

 
Praxis-Beispiel

Da die Vermietungstätigkeit unabhängig vom Produktbezug der vermieteten VG unter den Dienstleistungsbegriff fällt, sind auch die Erträge aus Immobilienvermietung als Umsatzerlöse auszuweisen.[2] Dies gilt über die Vermietung an Außenstehende, wie z. B. Pachteinnahmen aus Brauereien, hinaus auch für Mieteinkünfte mit unternehmensinternen Bezug, wie z. B. Mieteinnahmen aus Werkswohnungen oder konzerninterner Vermietung.

Auch Mieteinnahmen aus der Vermietung anderer VG des AV (z. B. Maschinen) sind als Umsatzerlöse auszuweisen.

Überlassung von Nutzungsrechten an Patenten, Lizenzen, Marken: Laufende Lizenzierungen stellen Dienstleistungen dar, sodass die damit verbundenen Erträge als Umsatzerlöse auszuweisen sind. Gleiches gilt für den Verkauf selbst geschaffener Lizenzen ohne vorherige Selbstnutzung. Die Erfolge aus der Veräußerung bislang selbstgenutzter Patente oder Lizenzen sind hingegen als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen.

 
Praxis-Beispiel

HoldingGes weisen die Erträge ihrer typischen Tätigkeit als Finanzerträge unter den Posten Nr. 9, 10 und 11 beim GKV sowie unter Posten Nr. 8, 9 und 10 beim UKV aus.[3]

 

Rz. 63

 
Praxis-Beispiel

Auch für Sachverhalte mit Konzernbezug ist die Beurteilung, ob die mit ihnen verbundenen Vergütungen als Umsatzerlöse einzustufen sind, davon abhängig zu machen, ob diesen ein Leistungsaustausch zugrunde liegt.

Nur Entgelte, denen ein Leistungsaustausch zugrunde liegt, sind als Umsatzerlöse auszuweisen. Entgelte, die ein MU von seinem TU erhält, ohne dass mit diesen eigene Dienstleistungen verbunden sind, stellen hingegen keine Umsatzerlöse dar, da es in diesen Fällen an dem für einen Umsatzerlösausweis notwendigen Leistungsaustausch fehlt.

Als Umsatzerlöse auszuweisen sind z. B.:

An Konzernangehörige erbrachte nicht durch das Konzernverhältnis veranlasste Leistungen: Entgelte, die ein MU für erbrachte Leistungen erhält, deren Erbringung nicht primär auf den Gesellschafterkreis limitiert ist, sondern die auch von anderen Wirtschaftssubjekten am Markt angeboten werden (z. B. Übernahme von Buchhaltungstätigkeiten, Provisionen für gelegentliche Vermittlungstätigkeiten,[4] Marktforschung durch ein Shared Service Center, Beratungsleistungen, Mitarbeiterüberlassung).

An Konzernangehörige erbrachte durch das Konzernverhältnis veranlasste Leistungen: z. B. Managementumlagen für Konzernführungsaufgaben.[5]

Nicht als Umsatzerlöse auszuweisen sind:

Kostenerstattungen und -umlagen, bei denen im (Konzern-)Außenverhältnis entstandene Aufwendungen an andere Konzerngesellschaften weiterbelastet werden, ohne dass seitens des MU eine eigene Leistung erbracht wird (z. B. verursachungsgerechte Weiterbelastung von Gebäudekosten, Inanspruchnahme eines Unterauftragnehmers).[6]

Erträge aus Steuerumlagen sind gesondert im Finanzergebnis als "Erträge aus Gewinnabführungsverträgen" zu erfassen (Rz 79 und Rz 188).

Die Haftungsvergütung für die persönliche Haftung in Folge einer Stellung als persönlich haftender Gesellschafter i. R. d. Übernahme der Geschäftsführung einer OHG oder KG. Dies gilt auch für den Fall, dass das betreffende Unt keine eigene Umsatztätigkeit i. S. d. § 277 Absatz 1 HGB ausübt.

Auslagenersatz von persönlich haftenden Gesellschaftern: Personalkosten und sonstige Nebenkosten, wie z. B. Pkw-Gestellung i. R. d. Geschäftsführung einer OHG oder KG.[7]

Vergütungen für Unterlassung (Wettbewerbsverbot) oder Rechtsverzicht (Rechtsberatungsfall oder Vermietung) sind nicht mit einem Leistungsaustausch verbunden.[8]

[1] A. A. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 50; IDW Life 2015, S. 671.
[2] Vgl. Richter, DB 2015, S. 387; Kolb/Roß, WPg 2015, S. 871.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 277 HGB Rz 5.
[4] Vgl. Zwirner, BC 2015, S. 542
[5] Vgl. Richter, DB 2015, S. 385.
[6] Vgl. IDW Life 2015, S. 671.
[7] Vgl. ebenso Richter, DB 2015, S. 387; Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 52.
[8] Vgl. Lüdenbach/Freiberg, StuB 2016, S. 43 f.

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