Rz. 182

Unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB) sind jene ergebnisabhängigen Steuern zu erfassen, für welche die KapG selbst wirtschaftlicher Steuerschuldner ist.

 
Praxis-Beispiel

Konkret sind als Steuern vom Einkommen und Ertrag v. a. folgende Aufwendungen auszuweisen:

  • KSt (einschl. des Solidaritätszuschlags);
  • GewSt;
  • Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Finanzanlagen oder Wertpapieren des UV;
  • in ausländischen Staaten gezahlte Steuern, die den in Deutschland erhobenen Steuern vom Einkommen und Ertrag entsprechen;[1]
  • Aufwendungen für die Auflösung aktivischer Steuerabgrenzungsposten, Bildung passivischer Steuerabgrenzungsposten und Zuführungen zu Ertragsteuerrückstellungen (§ 274 Rz 119 ff.).
 

Rz. 183

Der Ausweis von Erträgen aus der Auflösung freigewordener Steuerrückstellungen und der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen bedingt einen saldierten Ausweis der Steuern vom Einkommen und Ertrag, in dessen Folge sich ein positiver Saldo ergeben kann, dem dann durch eine Anpassung der Postenbezeichnung Rechnung zu tragen ist.[2]

 

Rz. 184

Der Art nach auszuweisen sind demnach Voraus-, Abschluss- und Nachzahlungen, Zuführungen zu Steuerrückstellungen, Erträge und Aufwendungen aus Steuerabgrenzungen und Steuererstattungen für vorhergehende Veranlagungsjahre. Bei größeren periodenfremden Beträgen, die z. B. aus Nachzahlungen die aus Betriebsprüfungen resultieren, ist eine entsprechende Erläuterung im Anhang erforderlich (§ 285 Nr. 32 HGB).[3]

 

Rz. 185

Der Ertrag oder Aufwand aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist gesondert unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" auszuweisen (§ 274 Rz 119 ff.).

 

Rz. 186

 
Praxis-Beispiel

Nicht unter diesem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" auszuweisen sind:

  • Steuern, die für Dritte einbehalten und abgeführt werden, wie z. B. die Lohn- und Kirchensteuer für Arbeitnehmer oder die Kapitalertragsteuer, die auf von der Ges. ausgeschüttete Dividenden einbehalten wurde;
  • ESt der Gesellschafter bei Personenhandelsgesellschaften;[4]
  • Steuerstrafen (entweder unter Posten Nr. 8 oder Nr. 16 auszuweisen);
  • Säumniszuschläge (Posten Nr. 13);
  • aus Haftungsgründen zu übernehmende Steuer (z. B. aufgrund von Steuerhinterziehung);
  • Zwangsgelder, Kosten, Zinsen, Gebühren, Beiträge, Ausgleichsabgaben (Posten Nr. 8 bzw. 13).[5]
 

Rz. 187

Die Notwendigkeit, die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Körperschaftsteueraufwands ausschüttungsabhängig an den Gewinnverwendungsbeschluss anzuknüpfen, ist mit dem SEStEG entfallen.

 

Rz. 188

Bei bestehenden Organverhältnissen sind die Organträger Steuerschuldner der Ertragsteuern und haben als solche die auf sie entfallenden Ertragsteuern unter Posten Nr. 14 auszuweisen. Für die vom Organträger regelmäßig vorgenommene Weiterbelastung an die Organgesellschaften ist beim Organträger ein Ausweis als Unterposten der Erträge aus Gewinnabführungsverträgen bzw. die Einfügung eines eigenen Postens "Ertragsteuerumlage von Organgesellschaften" im Anschluss an den Posten "Erträge aus Gewinnabführungsverträgen" vorzunehmen.[6]

 

Rz. 189

Die Weiterbelastungen von Ertragsteuern zwischen Organträger und Organgesellschaft sind bei der Organgesellschaft unter dem Posten Nr. 14 als von der Obergesellschaft weiterbelastete Steuern gesondert auszuweisen[7] oder als "Davon"-Vermerk zum Posten "aufgrund von Gewinnabführungsverträgen abgeführte Gewinne" darzustellen.[8]

[1] Vgl. Budde, in Küting/Weber, HdR-E, § 275 HGB Rz 92, Stand: 05/2017.
[2] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2023, § 275 HGB Rz 120.
[3] Vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Abschn. G Rz 393; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 872.
[4] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 869.
[5] Vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Abschn. G Rz 387.
[6] Vgl. Kirsch/Ewelt-Knauer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 275 HGB Rz 277, Stand: 12/2015; Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 109; Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl., 2022, § 275 HGB Rz 237 f.
[7] Vgl. Reiner/, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 110; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 874.
[8] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 237 (nur bei Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags).

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