Rz. 50

In Abgrenzung zu Sachanlagen sind Finanzanlagen monetär und i. d. R. ohne physische Substanz. Finanzanlagen entstehen durch dauerhafte Kapitalüberlassung an andere Unt. Aus ihnen sollen nicht nur Zinsen oder Gewinnbeteiligungen erzielt werden, sondern es werden darüber hinaus auch strategische Ziele verfolgt. Entsprechend dem Vollständigkeitsgebot sind alle Finanzanlagen, die zum wirtschaftlichen Eigentum des Unt zählen, aktivierungspflichtig. Die Abgrenzung zwischen Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen kann aufgrund von Einschätzungsspielräumen nicht immer eindeutig erfolgen.[1]

Im Einzelnen sind – abgesehen von größenabhängigen Erleichterungen – folgende Unterpositionen auszuweisen:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
  3. Beteiligungen
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  5. Wertpapiere des AV
  6. Sonstige Ausleihungen
[1] Vgl. Bieg, DB 1985, Beil. 24, S. 1, 6 ff.

3.1.4.1 Anteile an verbundenen Unternehmen (Abs. 2 A. III. 1.)

 

Rz. 51

Unter Anteile sind verbriefte oder auch unverbriefte Mitgliedschaftsrechte an einer anderen Ges. zu verstehen. Mitgliedschaftsrechte umfassen Vermögens- und Verwaltungsrechte. Beispiele sind Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, OHG- oder KG-Anteile, aber auch stille Beteiligungen.[1] Als verbundene Unt werden gem. § 271 Abs. 2 HGB nur solche Unt bezeichnet, die nach § 290 Abs. 1 HGB aufgrund eines möglichen beherrschenden Einflusses als MU oder TU in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Anteile an verbundenen Unt können Anteile an Kapital-, Personen- oder ihnen gleichgestellte Ges. sein.

 

Rz. 52

Genossenschaftsanteile stellen gem. § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB keine Beteiligungen dar und dürfen somit nicht als Anteile an verbundenen Unt ausgewiesen werden (§ 271 Rz 29). Sie sind innerhalb der "Sonstigen Ausleihungen" (Rz 62), ggf. gem. § 265 Abs. 6 HGB in einem gesonderten Posten auszuweisen. Von den Anteilen sind Gewinnansprüche zu trennen, die als Forderung ausgewiesen werden.

 

Rz. 53

Kann die Annahme der dauerhaften Beteiligung widerlegt werden, sind die Anteile als "Anteile an verbundenen Unternehmen" im UV auszuweisen. Bei den "Anteilen an verbundenen Unternehmen" liegen i. d. R. auch "Beteiligungen" vor. Wenn eine Zuordnung sowohl als Beteiligung als auch als Anteil an einem verbundenen Unt vorgenommen werden kann, ist der Ausweis im letztgenannten Posten vorzunehmen. Gem. § 264c Abs. 4 HGB müssen haftungsbeschränkte Ges. i. S. d. § 264a HGB die an Komplementärges. gehaltenen Anteile entweder als "Anteile an verbundenen Unternehmen" oder als "Beteiligungen" ausweisen.[2]

Anteile an nahe stehenden Personen sind nicht gesondert aufzuführen, sondern im Anhang anzugeben (§ 285 Rz 129 ff.).[3]

[1] Vgl. Matschke/Brösel/Haaker, in Hofbauer/Kupsch, Rechnungslegung, § 266 HGB Rz 222, Stand: 8/2012.
[2] Vgl. Küting/Weber/Pilhofer, WPg 2003, 793 ff.
[3] Vgl. Küting/Weber/Gatting, KoR 2003, S. 63.

3.1.4.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen (Abs. 2 A. III. 2.)

 

Rz. 54

Ausleihungen basieren auf schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger den überlassenen Kapitalbetrag nach einer vereinbarten Zeit zurückzugeben. Ein Ausweis unter dem Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" setzt voraus, dass der Schuldner ein verbundenes Unt (§ 271 Rz 32 ff.) ist.

 
Praxis-Beispiel

Als Ausleihungen gelten bspw. Hypotheken-, Grund- und Rentenforderungen oder Schuldscheindarlehen. Forderungen aus L&L, Mietvorauszahlungen und Baukostenzuschüsse sind hier nicht auszuweisen. Lediglich bei Umwandlung einer solchen Forderung in ein langfristiges Darlehen mit Zins- und Tilgungszahlungen (sog. Novation) erfolgt ein Ausweis innerhalb der Ausleihungen an verbundene Unt oder an BeteiligungsUnt.

 

Rz. 55

Da es sich bei den Ausleihungen an verbundene Unt um einen Unterposten des AV handelt, muss bei der Ausleihung eine Daueranlageabsicht angenommen werden, d. h., die vereinbarte Laufzeit der Ausleihung liegt über einem Jahr.[1]

 

Rz. 56

Bestehen Zuordnungsprobleme, Ausleihungen unter dem Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" oder unter dem Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht", auszuweisen, ist die Art der Unternehmensbeziehung das ausschlaggebende Kriterium.

Es ist unerheblich, ob die Forderung wertpapierrechtlich verbrieft ist.[2] Wird aber der Ausweis von verbrieften Forderungen gegenüber verbundenen Unt unter den Wertpapieren des AV und nicht unter Ausleihungen an verbundene Unt vorgenommen, ist die Mitzugehörigkeit gem. § 265 Abs. 3 Satz 1 HGB bei wesentlichen Beträgen zu vermerken.

[1] Vgl. Scheffler, in Beck HdR, B 213, Rz 497, Stand: 4/2018.
[2] Vgl. Matschke/Brösel/Haaker, in Hofbauer/Kupsch, Rechnungslegung, § 266 HGB Rz 253, Stand: 8/2012.

3.1.4.3 Beteiligungen (Abs. 2 A. III. 3.)

 

Rz. 57

Beteiligungen sind gem. § 271 Abs. 1 HGB Anteile an anderen Unt, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch die Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dienen, wie z. B. Aktien, GmbH-Anteile oder Komplementär- oder Kommanditanteile einer KG oder OHG. Die Beteiligungsabsicht und nicht die Beteiligungshöhe ist entscheidend....

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