Rz. 48

Geleistete Anzahlungen sind als Vorleistungen auf eine noch zu erbringende Lieferung von VG durch einen anderen Vertragspartner zu interpretieren. Durch diese Aktivierung wird der Zahlungsmittelabgang für das schwebende Geschäft erfolgsneutral berücksichtigt. Dieser Posten mindert gleichzeitig die zukünftige Zahlungsverpflichtung bei Lieferung des VG oder begründet ggf. einen Rückzahlungsanspruch bei Nichtlieferung.[1]

 

Rz. 49

Unter Anlagen im Bau fallen alle Investitionen in Gegenstände des AV, die – unabhängig davon, ob sie gekauft oder selbst erstellt wurden – noch nicht betriebsbereit bzw. fertiggestellt sind. Eine separate Aktivierung unter diesem Posten bewirkt zum einen eine Neutralisation von Aufwendungen für selbst erstellte Anlagen. Zum anderen werden dem AV Ausgaben für Eigen- oder Fremdleistungen bereits in der ersten Investitionsphase zugeordnet. Nach Fertigstellung erfolgt eine Umgliederung in den betreffenden Posten des Sachanlagevermögens.[2]

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 57, Stand: 7/2022.
[2] Vgl. Coenenberg/Haller/Mattner/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 158.

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