Rz. 45

Die technischen Anlagen und Maschinen umfassen alle Betriebsvorrichtungen, die direkt und dauerhaft der Leistungserstellung dienen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um bewegliche VG handelt oder um solche, die fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden und somit rechtlicher Bestandteil des Grundstücks sind (§ 94 BGB). Vielmehr ist im Wesentlichen die Zweckbestimmung, d. h. der ausschl., unmittelbare betriebliche Zweck, entscheidend.[1] Unter dieser Position sind auch jene technischen Anlagen und Maschinen auszuweisen, die wesentlicher Bestandteil eines fremden Grundstücks, sicherungsübereignet oder unter Eigentumsvorbehalt geliefert, aber dem rechtlichen Eigentum eines Dritten zuzurechnen sind. Ebenso werden unter dieser Position Anlagen ausgewiesen, bei denen Gebäude und technische Vorrichtungen eine Einheit bilden, wie z. B. Förderanlagen, Transformatorenhäuser, Hochregallager oder für den Leistungsprozess erforderliche Klimaanlagen. Unselbstständige Gebäudeteile (z. B. Heizungs- oder Belüftungsanlagen) dürfen hingegen nicht als technische Anlagen und Maschinen ausgewiesen werden, sondern gehören zu den Gebäuden (Rz 41).

 

Rz. 46

Dieser Posten umfasst alle "arbeitenden" Maschinen und Anlagen. Eine Unterscheidung zwischen Anlagen und Maschinen ist nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

"Technische Anlagen und Maschinen" können Produktionsanlagen sowie Bagger, Arbeitsbühnen und Transformatoren, Umspannwerke, Krananlagen, Rohrleitungen, Kokereien und Hochöfen sein.[2] Des Weiteren zählen Anlagen für Wärme-, Kälte- und chemische Prozesse, für Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Förderbänder oder Verpackungsanlagen wie auch die Erstausstattung an Reserveteilen oder Spezialreserveteile dazu.[3]

Dem eigenen bzw. dem kundenspezifischen Werkzeug mangelt es an einem unmittelbaren Bezug zum betrieblichen Leistungserstellungsprozess, sodass sie dem Posten "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" zugeordnet werden. Fremde Werkzeuge, die nach Fertigstellung an den Auftraggeber gehen oder die nach der Produktion nicht mehr nutzbar sind, werden als Vorräte ausgewiesen (§ 247 Rz 25 ff.).[4]

Für die Abgrenzung zu technischen Anlagen und Maschinen sowie zu anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung ist die Zweckbestimmung entscheidend.[5] Bei Abgrenzungsproblemen ist die getroffene Zuordnung in den Folgejahren beizubehalten (Darstellungsstetigkeit).[6]

[1] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2023, § 266 HGB Rz 36.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 49.
[3] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 55, Stand: 7/2022; Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 33.
[4] Vgl. Breidenbach, WPg 1975, S. 75 f.
[5] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 54 ff., Stand: 7/2022; Eisgruber, DStR 1997, S. 522.
[6] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 43.

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