Rz. 173

Unter diesem Posten (§ 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB) sind die im Zusammenhang mit den Fremdkapitalverpflichtungen der Unt stehenden Aufwendungen auszuweisen, unabhängig davon, ob diese Zinsen und zinsähnlichen Aufwendungen einmalig oder regelmäßig anfallen.[1] Der Ausweis ist auf Bruttobasis vorzunehmen, sodass eine Saldierung mit den Zinserträgen nicht erlaubt ist (§ 246 Abs. 2 HGB). Dies gilt auch für die aus Verpflichtungen und Ansprüchen resultierenden Soll- und Habenzinsen ggü. demselben Kreditinstitut.

 

Rz. 174

 
Praxis-Beispiel

Insb. sind unter diesem Posten Zinsen für Bankkredite, Hypotheken, Anleihen, Schuldscheindarlehen, Lieferantenkredite, Verzugszinsen, Säumniszuschläge auf verspätete Steuerzahlungen sowie Diskontbeträge für Wechsel und Schecks auszuweisen. Des Weiteren als Zinsaufwendungen und zinsähnliche Aufwendungen auszuweisen sind: Ausschüttungen auf Genussscheine mit Fremdkapitalcharakter, Kreditprovisionen, Überziehungsprovisionen, Bürgschafts- und Avalprovisionen, Verwaltungskostenbeiträge für Hypothekenbanken, Kreditbereitstellungsgebühren, Vermittlungsprovisionen, Besicherungsgebühren sowie Abschreibungen auf ein aktiviertes Agio, Disagio oder Hypothekendamnum.[2] Auch Zinsanteile der Zuführungen zu Pensionsrückstellungen sowie der Zinsanteil aus der Veränderung des Deckungskapitals sind unter Beachtung des Saldierungsgebots in diesem Posten auszuweisen.

Mit Inkrafttreten des BilMoG ist der gesonderte Ausweis dieser Abzinsungsaufwendungen sowie der Aufwendungen aus Abzinsung für sämtliche Rückstellungen mit Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderlich (§ 277 Abs. 5 Satz 1 HGB; Rz 113). Eine Saldierung mit Erträgen aus der Abzinsung ist grds. unzulässig;[3] unter den Umständen des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB (§ 246 Rz 122) allerdings erforderlich.[4]

 

Rz. 175

Der Ausweis der Aufwendungen eines Disagios unter diesem Posten ist unabhängig davon vorzunehmen, ob eine regelmäßige Abschreibung oder eine einmalige Verbuchung als Sofortaufwand erfolgt. Handelt es sich dabei um Beträge von nicht untergeordneter Bedeutung, so ist der periodenfremde Aufwandsanteil im Anhang anzugeben. Entsprechend der unpräzisen Ausweisvorschriften des § 277 Abs. 5 HGB ist ein Einbezug der Abschreibungen auf ein Disagio und Damnum bzw. deren sofortige erfolgswirksame Erfassung in den gesonderten Ausweis der Aufwendungen aus Abzinsung letztlich nicht zu beanstanden.

 

Rz. 176

Ferner sind auch Aufwendungen für Zinsswaps, Zinstermingeschäfte und Zinsoptionsgeschäfte unter dem Posten Nr. 13 auszuweisen.[5]

 

Rz. 177

 
Praxis-Beispiel

Ausgaben für den Zahlungsverkehr (z. B. Bankspesen, Umsatzprovisionen oder Kontoführungsgebühren), Einlösungsprovisionen für Schuldverschreibungen, Kreditvermittlungsprovisionen, Kreditüberwachungskosten oder Währungsverluste sind nicht hier, sondern unter dem Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen. Kundenskonti sind, da sie Erlösschmälerungen darstellen, ebenfalls nicht hier auszuweisen, sondern mit den Umsatzerlösen zu saldieren.

 

Rz. 178

Leasingnehmer, die wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts sind, müssen den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil unter dem Posten Nr. 13 ausweisen. Fehlt es dem Leasingnehmer am wirtschaftlichen Eigentum, ist der gesamte Aufwand unter dem Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen.

Ein negativer Saldobetrag aus der Verrechnung der Aufwendungen und Erträge aus Ab- bzw. Aufzinsung von Altersversorgungsrückstellungen mit den ihnen gegenüberstehenden Aufwendungen und Erträgen aus dem Deckungsvermögen ist unter Nr. 13 auszuweisen; ein positiver hingegen unter Nr. 11.

 

Rz. 179

Für Abzinsungsaufwendungen von nicht oder niedrig verzinslichen Forderungen und Ausleihungen ist in Abhängigkeit des betroffenen Bilanzpostens der Ausweis unter den "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" oder "Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens" vorzunehmen und nicht unter Posten Nr. 13. Unter Bezugnahme auf die weite Auslegung des § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB kann jedoch auch ein gesonderter Ausweis unter Posten Nr. 13 als erforderlich betrachtet werden (Rz 170).

 

Rz. 180

Für die an verbundene Unt geleisteten Zinsen und zinsähnlichen Aufwendungen ist ein gesonderter Ausweis in Gestalt eines "Davon"-Vermerks oder die Angabe in Form einer Untergliederung erforderlich.

 

Rz. 181

Zur Möglichkeit der Kürzung der Zinsaufwendungen um vereinnahmte Zinszuschüsse der öffentlichen Hand bei periodengerechter Vereinnahmung vgl. Rz 164.

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 98.
[2] Vgl. Kirsch, in Kußmaul/Müller, HdB, Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB, Rz 167, Stand: 8.3.2022.
[3] Vgl. BT-Drs. 16/12407 v. 24.3.2009 S. 114.
[4] Vgl. zur praktischen Anwendung Kreipl/Lange/Müller in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 342.
[5] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 210.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge