Rz. 41

Eine Verschleierung der Verhältnisse liegt vor, wenn wirtschaftliche Verhältnisse zwar objektiv richtig dargestellt werden, einzelne Tatsachen aber so undeutlich und unkenntlich wiedergegeben werden, dass sich der wirkliche Tatbestand für den bilanzkundigen Leser nur schwer oder überhaupt nicht erkennen lässt und so die Gefahr einer Falschinterpretation entsteht.[1] Die Abweichung von einer in der Literatur einheitlich empfohlenen Darstellungsform stellt nicht unbedingt eine Verschleierung der Verhältnisse dar.[2]

 
Praxis-Beispiel

Als Beispiele für eine Verschleierung der Verhältnisse gelten etwa Verstöße gegen das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB, das Aktivierungsverbot eines selbst geschaffenen Kundenstamms oder das Zusammenziehen wesensfremder Posten.

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 48; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 48; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 331 HGB Rz 31, Stand: 6/2018; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 331 HGB Rz 15; Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 173.
[2] Vgl. OLG Celle, Urteil v. 5.1.2000, 3 U 17/99, NZG 2000 S. 613; Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 173.

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