Rz. 35

Als geleistete Anzahlungen auf immaterielle VG werden erfolgte Zahlungen des Unt ausgewiesen, die aus abgeschlossenen Verträgen resultieren. Dabei darf der VG noch nicht wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers sein und es muss ein Verrechnungsanspruch mit dem Kaufpreis bestehen (schwebendes Geschäft). In Abhängigkeit davon, ob es zu einer Vermögensübertragung kommt oder nicht, wird die Anzahlung im Falle einer Vermögensübertragung bei der Aktivierung berücksichtigt und im Falle einer Nichtübertragung im UV unter den sonstigen VG ausgewiesen.[1] Wenn für die Nutzung eines nicht im eigenen Vermögen stehenden Werts wiederkehrend Entgelte vorausgezahlt werden müssen, stellt diese Zahlung keine Anzahlung dar, sondern ist ggf. als RAP zu behandeln.[2]

 

Rz. 36

Bei einem Unternehmenskauf sind Anzahlungen auf einen GoF gesondert auszuweisen. Allerdings besteht hierbei ein Abgrenzungsproblem bei der Verteilung des Kaufpreises auf die (materiellen und immateriellen) VG einschl. des GoF. Generelle Aussagen über die Verteilung sind nicht möglich, sondern im Einzelfall zu treffen.[3]

[1] Vgl. Matschke/Brösel/Haaker, in Hofbauer/Kupsch, Rechnungslegung, § 266 HGB Rz 151 f., Stand: 8/2012.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 31.
[3] Vgl. Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 266 HGB Rn 16, Stand: 12/2021.

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