Rz. 32

Der GoF stellt ein Wertekonglomerat dar, das zahlreiche wirtschaftliche Wertkomponenten enthält (z. B. Know-how der Mitarbeiter, Kundenstamm, Wettbewerbsvorteile oder Managementqualität). Während der originäre GoF im Laufe der Unternehmenstätigkeit durch unternehmensinterne Maßnahmen zum Aufbau der zuvor genannten Wertkomponenten entsteht, ergibt sich der derivative GoF aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis eines Unt und seinem anteiligem neubewertetem Nettovermögen (EK = VG abzgl. Schulden) (§ 246 Rz 89). Ein derivativer GoF ist ansatzpflichtig und innerhalb des immateriellen AV auszuweisen.

 

Rz. 33

Der derivative GoF stellt aufgrund der fehlenden Einzelveräußer- und -verwertbarkeit handelsrechtlich im engen Sinne keinen echten VG dar, ist aber in § 246 Abs. 1 HGB explizit einem zeitlich begrenzt nutzbarem VG gleichgestellt worden und deshalb ansatzpflichtig (ausführlich § 246 Rz 92 ff.). Als Besonderheit ist ein niedrigerer Wertansatz eines GoF gem. § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB beizubehalten (§ 253 Rz 337 f.).

 

Rz. 34

Ein saldierter GoF-Ausweises aus aktiven und passiven Unterschiedsbeträgen verschiedener Konsolidierungen von mehreren TU darf nicht vorgenommen werden (§ 301 Rz 112).

Problematisch ist die undifferenzierte Zusammenfassung von GoF im Konzernabschluss, die aus unterschiedlichen Konsolidierungsvorgängen entstanden sind. So wird ein GoF aus dem Jahresabschluss (aus asset deal) zusammen mit einem sich aus KapKons und QuotenKons ergebenen GoF (aus share deal) ausgewiesen.[1] DRS 23.208 fordert zu den GoF aus KapKons umfangreiche Anhangangaben, die inzwischen zunehmend eine Separierung durch den Adressaten ermöglichen (§ 285 Rz 94).

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 44.1, Stand: 9/2015.

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