Rz. 169

Dieser Posten (§ 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB) dient dem Ausweis aller Abschreibungen des Gj auf Finanzanlagen sowie auf die Wertpapiere des UV, unabhängig davon, ob diese das übliche Maß überschreiten oder nicht.

 

Rz. 170

Abzinsungsbeträge aus unverzinslichen oder niedrig verzinslichen langfristigen Ausleihungen stellen, wenn diese erst im Rahmen ihrer Folgebewertung nach dem Zugangszeitpunkt aufgrund eines Niederstwerttests abgezinst werden und die Aktivierung i. H. d. gesamten Zugangsbetrags vorgenommen wurde, ihrem Wesen nach Abschreibungen dar, sodass ein Ausweis unter Posten Nr. 12 HGB vorzunehmen ist,[1] allerdings fordert § 277 Abs. 5 HGB den gesonderten Ausweis der Aufwendungen aus Abzinsungen unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen", sodass auch dieser begründbar erscheint.

Wurden die Zugänge dieser Ausleihungen zum Zugangszeitpunkt mit dem Barwert erfasst, so ist dann dementsprechend ein Ausweis der hierzu korrespondierenden Abzinsungsaufwendungen unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen vorzunehmen, jedoch ist auch hier gem. § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB eine gesonderte Erfassung unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" begründbar.

 

Rz. 171

Im Anlagespiegel ist ein Ausweis der Abschreibungen auf die einzelnen Posten des Finanzanlagevermögens vorzunehmen (§ 284 Abs. 3 HGB).

 

Rz. 172

Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagen und Wertpapieren des UV sind als sonstiger betrieblicher Aufwand auszuweisen. Der vereinzelten gegenläufigen Ausweisforderungen kann hier nur insoweit gefolgt werden,[2] als dass ein gesonderter Ausweis derartiger Beträge innerhalb des Finanzergebnisses betriebswirtschaftlich begründbar und im Hinblick auf die damit verbundene Klarheit gangbar erscheint.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 864; Budde, in Küting/Weber, HdR-E, § 275 HGB Rz 85, Stand: 05/2017; Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020 § 275 HGB Rn 96.
[2] Vgl. bspw. Kirsch/Ewelt-Knauer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 275 HGB Rz 225, Stand: 12/2015.

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