Rz. 31

§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB betrifft die unrichtige Wiedergabe oder die Verschleierung der Verhältnisse der KapG in der Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 HGB), im Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB), im Lagebericht (§§ 264 Abs. 1, 289 HGB), einschl. der nichtfinanziellen Erklärung (§ 289b Abs. 1; § 289c HGB), im gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b Abs. 3 HGB; zur Anwendung vgl. Rz 4) und im Zwischenabschluss bei Kreditinstituten (§ 340a Abs. 3 HGB).

 

Rz. 32

Der Jahresabschluss besteht gem. § 242 Abs. 2 und 3 HGB aus der Bilanz sowie der GuV. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit der Inhalt des Anhangs sowie ggf. der weiteren Pflichtbestandteile KFR und Eigenkapitalspiegel zum Jahresabschluss (§ 264 Abs. 1 HGB) zu den strafrechtlich relevanten Angaben zählt.

 

Rz. 33

Da der Jahresabschluss für KapG durch § 264 HGB erweitert wird und Anhang sowie ggf. weitere Pflichtbestandteile eine Einheit bilden, ist von einer Einbeziehung der gesamten Bestandteile in § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB auszugehen. Dafür spricht überdies, dass Angaben im Anhang die Richtigkeit, Vollständigkeit und Klarheit von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung betreffen. Insoweit spricht auch der Wortlaut des § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB nicht dagegen, da er sich nicht ausdrücklich auf die Legaldefinition des § 242 Abs. 3 HGB bezieht.[1]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 33; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 60; Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 173.

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