Rz. 153

Der Posten "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" (§ 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB) erfasst die laufenden Erträge der als Finanzanlagevermögen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB) zum Ausweis gebrachten VG, die nicht als Erträge aus Beteiligungen oder Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen gesondert auszuweisen sind. Auch für Erträge aus verbundenen Unt, die keine Beteiligungen i. S. d. § 271 HGB sind, ist ein Ausweis unter Posten Nr. 10 vorzunehmen (Erträge aus Anteilen am MU).[1] Entsprechend der Definition des AV kann es sich jedoch nur um Erträge aus Wertpapieren und Ausleihungen handeln, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB).

 

Rz. 154

Der Ausweis der Erträge ist auf Bruttobasis vorzunehmen. Eine Saldierung mit Aufwendungen für die betreffenden Finanzanlagen oder Wertpapiere ist ebenso unzulässig wie der Abzug der von der ausschüttenden Ges. einbehaltenen Kapitalertragsteuer und anrechenbaren ausländischen Ertragsteuern.[2]

 

Rz. 155

Als Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens sind Zinserträge, Dividendenerträge und ähnliche Ausschüttungen auf andere Wertpapiere des AV sowie Zinserträge aus Darlehen und sonstigen Ausleihungen des Finanzanlagevermögens auszuweisen. Des Weiteren sind unter diesem Posten die periodisch vorzunehmenden Aufzinsungen langfristiger Ausleihungen beim Gläubiger auszuweisen, deren Bilanzansatz zum Hingabezeitpunkt abgezinst vorgenommen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Relevant sind insb. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, deren Bilanzansatz abgezinst erfolgt, sowie die periodischen Zuschreibungen auf Zero-Bonds.

Angesichts der aus § 277 Abs. 5 S. 1 HGB resultierenden Verpflichtung, Erträge aus der Abzinsung gesondert (unter Posten Nr. 11) auszuweisen, sollte, sofern dieser getrennte Ausweis der Erträge und Aufwendungen aus Abzinsung auf alle Aktiva und Passiva ausgedehnt wird und diese Erträge nicht unter dem Posten Nr. 11 ausgewiesen werden (§ 277 Rz 15), ein gesonderter Ausweis in Gestalt einer Untergliederung oder eines Anhangvermerks vorgenommen werden.

 

Rz. 156

Auch Erträge aus GmbH-Anteilen, die weder als Anteile an verbundenen Unt noch als Beteiligungen einzustufen sind, kommen hier zum Ausweis, sofern diese Anteile in der Bilanz als Finanzanlagevermögen ausgewiesen werden.[3] Ebenso unter Posten Nr. 10 auszuweisen sind Erträge aus Genussrechten, sofern sie als Finanzanlagevermögen ausgewiesen werden.[4]

 

Rz. 157

Erträge aus Finanzanlagen bei verbundenen Unt, wie z. B. Zinsen für Darlehensforderungen des Finanzanlagevermögens, sind in Gestalt eines "Davon"-Vermerks gesondert auszuweisen.

 

Rz. 158

Erträge aus dem Verkauf von Bezugsrechten sind ebenso unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen wie Verkaufsgewinne aus Wertpapieren des Finanzanlagevermögens und Erträge aus Zuschreibungen zu anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens.[5] Aufwendungen für negative Zinsen auf Bankeinlagen (sog. Strafzinsen) dürfen als negativer Zinsertrag in Gestalt eines Vorspaltenausweises offen unter Posten Nr. 11 abgesetzt werden. Alternativ hierzu ist auch ein Ausweis in einem gem. § 265 Abs. 5 HGB ergänzend eingefügten eigenständigen Posten innerhalb des Finanzergebnisses oder als sonstiger betrieblicher Aufwand möglich.[6]

 

Rz. 159

Erträge aus Wertpapieren des UV sind unter dem Posten Nr. 11 (sonstige Zinsen und ähnliche Erträge) auszuweisen.[7] Anteile an eG stellen keine Wertpapiere und keine Ausleihungen dar. Sie sind in der Bilanz als sonstige VG auszuweisen, sodass ihre Erträge als sonstige betriebliche Erträge und nicht unter Posten Nr. 9 bzw. Nr. 10 zu erfassen sind.[8] Als zulässig wird auch ein Ausweis unter Nr. 11 (sonstige Zinsen und ähnliche Erträge) erachtet (Rz 147).

 

Rz. 160

Für die zeitliche Erfassung ist bei Dividenden der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs maßgeblich. Zinserträge bedürfen einer zeitanteiligen Abgrenzung, sodass sowohl eine antizipative Abgrenzung als auch die Auflösung passivischer transitorischer Rechnungsabgrenzungsposten erforderlich sind.[9]

[1] Vgl. Kirsch/Ewelt-Knauer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 275 HGB Rz 201, Stand: 12/2015.
[2] Vgl. Kirsch/Ewelt-Knauer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 275 HGB Rz 206, Stand: 12/2015.
[3] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 853.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 275 HGB Rz 155; Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 85.
[5] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 79. A. A. Kirsch/Ewelt-Knauer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 275 HGB Rz 205, Stand: 12/2015. Sie fordern einen Ausweis unter Posten Nr. 10 (GKV) bzw. Nr. 9 (UKV).
[6] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 193; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F ...

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