Rz. 57

Gem. § 307 Abs. 2 HGB ist der im Jahresergebnis enthaltene und anderen nicht beherrschenden Gesellschaftern zustehende Gewinn resp. der auf sie entfallende Verlust in der Konzern-GuV gesondert auszuweisen. Der Ausweis hat nach dem "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" unter dem Posten "nicht beherrschende Anteile" zu erfolgen. Dieses kann als Überleitung oder als Davon-Vermerk erfolgen.[1]

 
Überleitung zum Konzerngewinn/-verlust Davon-Vermerk beim Konzernjahresergebnis
Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag
– nicht beherrschende Anteile     davon nicht beherrschende Anteile
Konzerngewinn/-verlust  

Die Berücksichtigung als Aufwand oder Ertrag vor dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ist nicht zulässig.

 

Rz. 58

Beim Gewinn und Verlust der nicht beherrschenden Anteile handelt es sich unstrittig um den quotalen – also der Beteiligungsquote entsprechenden – Anteil am Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag des einbezogenen TU und nicht um einen quotalen Anteil am Konzernjahresergebnis.[2] Die Anteile der nicht beherrschenden Gesellschafter am Jahresergebnis begründen keinen Anspruch bzw. keine Verpflichtung der anderen nicht beherrschenden Gesellschafter im rechtlichen Sinne. Sie sind lediglich als "ideeller Anteil" zu verstehen.[3]

 

Rz. 59

Unter Gewinn und Verlust der nicht beherrschenden Anteile ist der auf die anderen nicht beherrschenden Gesellschafter entfallende Teil des Jahresüberschusses/-fehlbetrags lt. Handelsbilanz III zu verstehen – also des neu bewerteten und fortgeschriebenen Jahresabschlusses des TU. Zu Letzterem gehören neben dem Jahresergebnis der Neubewertungsbilanz auch die Ergebnisauswirkungen der auf das TU entfallenden anderen erfolgswirksamen Konsolidierungsmaßnahmen einschl. der entsprechenden latenten Steuern (DRS 23.153).

 

Rz. 60

Für den Ausgleichsposten in der Konzernbilanz nach § 307 Abs. 1 HGB ist der Kapitalanteil der nicht beherrschenden Gesellschafter am TU am jeweiligen Bilanzstichtag maßgeblich. Bei der Ermittlung des anteiligen Konzernergebnisses nach § 307 Abs. 2 HGB hingegen sind die Beteiligungsverhältnisse während des Gj zugrunde zu legen. Folglich ist bei der Ermittlung des Gewinn- oder Verlustanteils zu berücksichtigen, dass sich die Beteiligungsverhältnisse an einem TU im Laufe des Jahres verändern können. Bei unterjährigen Veränderungen der Anteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter ist dieses entsprechend zeitanteilig zu berücksichtigen (DRS 22.155). Hat ein MU z. B. während eines Gj Anteile von nicht beherrschenden Gesellschaftern an einem TU erworben, basiert der Ergebnisanteil der Minderheit am Konzernergebnis bis zum Erwerb auf der alten Beteiligungsquote und ist erst ab dem Erwerb nach der neuen Beteiligungsquote zu bestimmen. Der auf die ausscheidenden nicht beherrschenden Minderheitengesellschafter entfallende Teil des Jahresergebnisses des TU wird dann bei der KapKons der neuen Anteile verrechnet, da dieser Teil zum erworbenen EK der neuen Anteile gehört.[4]

 

Rz. 61

Wird keine Ergebnisverwendungsrechnung erstellt, ergibt sich eine Differenz zwischen dem in der Konzern-GuV ausgewiesenen Jahresüberschuss/-fehlbetrag und dem in der Konzernbilanz. Das in der Konzern-GuV ausgewiesene Jahresergebnis enthält den gesamten Konzernerfolg, wohingegen der in der Konzernbilanz ausgewiesene Jahresüberschuss/-fehlbetrag bereits um den anderen nicht beherrschenden Gesellschaftern zustehenden Anteil gekürzt ist. Letzterer ist Teil des Ausgleichspostens der nicht beherrschenden Gesellschafter. Der in der Konzern-GuV gesondert auszuweisende Posten für "nicht beherrschende Anteile" entspricht dann genau diesem Differenzbetrag und stellt das Bindeglied Konzern-GuV und Konzernbilanz dar.[5]

 

Rz. 62

Ein bestehender Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag zwischen dem MU und einem TU mit Beteiligung anderer nicht beherrschender Gesellschafter bedingt gem. § 304 AktG einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (garantierte Ausgleichszahlung bzw. Garantiedividende). Dieser Betrag ist gem. DRS 23.159 nicht als Teil des Ausgleichspostens für Anteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter auszuweisen, sondern als Verbindlichkeit gegenüber anderen Gesellschaftern zu berücksichtigen. Während DRS 23.159 hier den Ausweis als Verbindlichkeit gegenüber anderen Gesellschaftern bestimmt, ergibt sich aus DRS 22 Anlage 3 Beispiel 1 Variante B, dass dieser Betrag in den Posten "nicht beherrschende Anteile" und damit den Ausgleichsposten für andere nicht beherrschende Gesellschafter einzustellen ist – also auch als Teil der Verwendung des Konzernjahresergebnisses.[6] In der Konzern-GuV ist diese Ausgleichszahlung als "nicht beherrschenden Anteilen zustehender Gewinn" gesondert vor dem Posten "(Konzern-)Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" auszuweisen (DRS 23.159). Ob die Ausgleichszahlung durch das MU oder das TU unter Garantie durch das MU geleistet wird, ble...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge