Rz. 20

Laut § 243 Abs. 2 HGB muss der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein. Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gilt für alle Kaufleute, also auch für KapG und KapCoGes sowie für Unt, die unter das PublG fallen. Der Grundsatz ist demnach rechtsformunabhängig. Er gilt für den Jahresabschluss (§ 243 Abs. 2 HGB) und ausdrücklich auch für den Konzernabschluss (§ 297 Abs. 2 Satz 1 HGB). Wird für Zwecke der Offenlegung ein IFRS-Einzelabschluss gem. § 325 Abs. 2a HGB verwendet, gilt das Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit auch für diesen.

Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit bezieht sich auf den gesamten Jahresabschluss, also auf Bilanz und GuV sowie bei KapG und KapCoGes auch auf den Anhang, und darüber hinaus auch auf den Lagebericht (§ 289 Rz 21). Er gilt zudem für kapitalmarktorientierte Unt (§ 264d HGB) auch hinsichtlich der Kapitalflussrechnung, des EK-Spiegels sowie ggf. der Segmentberichterstattung.

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