Rz. 98

Das Vollständigkeitsgebot bewirkt in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den grds. unsaldierten Ausweis sämtlicher Erfolgsgrößen (Aufwendungen und Erträge) und stellt damit das Pendant zu der vollständigen Erfassung aller Bestandsgrößen (VG, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten) in der Bilanz dar. Die Begriffe Aufwendungen und Erträge werden gesetzlich nicht definiert. Unter Aufwendungen wird nach h. M. der gesamte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen in einer Periode verstanden.[1] Ertrag stellt jede Erhöhung des Netto- oder Reinvermögens durch Güter und Dienstleistungen dar, die einer Geschäftsperiode zuzurechnen sind.

 

Rz. 99

Bilanz und GuV stehen aufgrund der buchhalterischen Systematik der Doppik in einer unmittelbaren wechselseitigen Beziehung. So ist etwa die Aktivierung eines VG bei Vorliegen der Voraussetzungen geboten. Im Umkehrschluss erfolgt im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eine Erfassung als Aufwand. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es weder für die Aufwendungen noch für die Erträge an (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).

 

Rz. 100

Einlagen und Entnahmen sind grds. erfolgsneutral zu behandeln. Dies gilt insb. für offene Einlagen in eine KapG oder PersG bzw. bei Maßnahmen zulasten des EK. Bei der Durchführung eines Reinvermögensvergleichs auf Basis der Bilanz sind derartige Vorgänge gleichwohl zu berücksichtigen. Bei EKfl. ist die Abgrenzung von Privat- und Unternehmenssphäre aufgrund der juristischen Identität des Rechtsträgers besonders zu beachten, da etwa Aufwendungen des Handelsgewerbes aus privaten Mitteln gezahlt werden könnten. Tatsächlich handelt es sich hingegen um originäre Aufwendungen des Unt, auch wenn diese durch die (gedanklich zuvor erfolgte) Einlage des Unt finanziert wurden.

 

Rz. 101

Handelsrechtlich werden verdeckte Einlagen und Entnahmen bei PersG und KapG nicht eliminiert. Eine Ergebniskorrektur findet ausschl. für steuerliche Zwecke außerhalb der handelsrechtlichen GuV statt. So ist ein (steuerlich) überhöhtes Gehalt für einen Gesellschafter in der handelsrechtlichen GuV als Personalaufwand auszuweisen, auch wenn es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung gehandelt hat. Ebenso wenig werden nicht fremdübliche Vorteile z. B. in Form einer marktunüblich niedrigen Miete, die etwa in der Absicht geleistet wurden, die Gewinnströme innerhalb eines Konzerns zu lenken, handelsrechtlich korrigiert.

 

Rz. 102

Aufwendungen und Erträge sind in der GuV von KapG und KapCoGes unter den gem. § 275 HGB dafür vorgesehenen Posten auszuweisen (§ 275 Rz 6). Zulässig sind hierbei das i. d. R. verwendete GKV (§ 275 Abs. 2 HGB) und das UKV (§ 275 Abs. 3 HGB).

[1] Vgl. Ebenroth u. a., HGB, 4. Aufl. 2020, § 246 Rz 14.

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