Rz. 152

Bei (Teil-)Ausnutzung der Beibehaltungs-/Fortführungswahlrechte ist entsprechend folgende Bilanzgliederung – ggf. auch nur teilweise – anzuwenden. Dabei handelt es sich um die Gliederungsvorschriften gem. § 266 HGB, die um die noch relevanten "Altposten" erweitert wurde:

 
Aktivseite
   
A. Anlagevermögen:
  I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
    1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
    2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, ­gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
    3. Geschäfts- oder Firmenwert;
    4. geleistete Anzahlungen;
  II. Sachanlagen:
    1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden Grundstücken;
    2. Technische Anlagen und Maschinen;
    3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
    4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
  III. Finanzanlagen:
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
    2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
    3. Beteiligungen;
    4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
    6. Sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
  I. Vorräte:
    1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
    2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
    3. Fertige Erzeugnisse und Waren;
    4. Geleistete Anzahlungen;
  II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
    1. Forderungen aus Lieferungen und ­Leistungen;
    2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
    3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    4. Sonstige Vermögensgegenstände;
  III. Wertpapiere:
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
    2. Sonstige Wertpapiere;
  IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
Nach C. Bilanzierungshilfe zur Steuerabgrenzung (§ 274 Abs. 2 HGB i. d. F. vor BilMoG)[1]
D. Aktive latente Steuern.
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
Passivseite
A. Eigenkapital:
  I. Gezeichnetes Kapital;
  II. Kapitalrücklage;
  III. Gewinnrücklagen:
    1. Gesetzliche Rücklage;
    2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
    3. Satzungsmäßige Rücklagen;
    4. Andere Gewinnrücklagen;
  IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
  V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Vor B. Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG)
Vor B. Sonderposten wegen aktivierten Bilanzierungshilfen (§ 264c Abs. 4 HGB i. d. F. vor BilMoG)
B. Rückstellungen
  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche ­Verpflichtungen;
  2. Steuer-Rückstellungen;
  3. Sonstige Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten:
  1. Anleihen, davon konvertibel;
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten,
    davon aus Steuern,
    davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
E. Passive latente Steuern.

Abb. 11: Um die Altposten erweiterte Bilanzgliederung gem. § 266 HGB

[1] Ein zwingender Ausweis nach den Rechnungsabgrenzungsposten war nicht vorgeschrieben, aber sachgerecht. Vgl. dazu Hoyos/Fischer, in Beck Bil-Komm., 6. Aufl. 2006, § 274 HGB Rz 71 (in aktueller Aufl. nicht mehr beschrieben).

3.1 Besondere Bestimmungen für OHG und KG (§ 264c HGB)

 

Rz. 153

Die Regelung des § 264c Abs. 4 HGB i. d. F. vor BilMoG, nach der die §§ 269, 274 Abs. 2 HGB mit der Maßgabe anzuwenden waren, dass nach dem Posten "EK" ein Sonderposten i. H. d. aktivierten Bilanzierungshilfen anzusetzen war, gilt insofern fort, als das entsprechende Fortführungswahlrecht für Bilanzierungshilfen ausgeübt wurde, wobei heute nur noch das Fortführungswahlrecht für die Bilanzierungshilfe zur Steuerabgrenzung Auswirkungen entfaltet. Siehe zur Bilanzgliederung Rz 152.

 

Rz. 154

Vorläufig frei

 

Rz. 155

Vorläufig frei

3.2 Beibehaltung von "Sonderposten mit Rücklageanteil" in der Bilanzgliederung (§§ 266, 273 HGB i. d. F. vor BilMoG)

 

Rz. 156

Die Möglichkeit zur Berücksichtigung steuerrechtlicher Wertkorrekturen im Handelsrecht (§ 247 Abs. 3 HGB i. d. F. vor BilMoG) wurde durch das BilMoG aufgehoben. Art. 67 Abs. 3 EGHGB sah/sieht alternativ zur erfolgsneutralen Einstellung des Sonderpostens mit Rücklageanteil in die Gewinnrücklagen, der die steuerrechtlichen Sonderabschreibungen und die steuerfreien Rücklagen erfasst, ein Wahlrecht zur Fortführung vor (Rz 42 ff.).

 

Rz. 157

Der Posten war gem. § 273 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG gesondert vor den Rückstellungen auszuweisen, da er sowohl Fremd- als auch EK-Anteile enthielt. § 273 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG, der einen entsprechenden Ausweis und die Angabe der bildungsbestimmenden Vorschriften in der Bilanz oder im Anhang vorsah, ist entsprechend ebenfalls beizubehalten, solange der Post...

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