Rz. 48

Auch bei kleinen und damit gesetzlich nicht prüfungspflichtigen Ges. finden häufig Abschlussprüfungen statt. Freiwillige Prüfungen werden i. d. R. von Banken verlangt, die dies in ihren Kreditverträgen vorsehen. Weiterhin bestehen Konzernleitungen häufig auch auf der Prüfung von "kleinen" TU.

 

Rz. 49

Darüber hinaus kann auch die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag einer kleinen Ges. eine Prüfung vorschreiben. Satzung und Gesellschaftsvertrag können gesetzliche Prüfungen erweitern, jedoch weder einschränken noch aufheben.

 

Rz. 50

In den vorgenannten Fällen resultieren keine Rechtsfolgen wegen Verletzung von § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB, wenn gegen satzungsgemäße oder vertragliche Prüfungspflichten verstoßen worden ist. Allerdings liegen Satzungsverstöße vor oder es entstehen Schadensersatzansprüche. Darüber hinaus entsteht eine Berichtspflicht des Abschlussprüfers nach § 321 HGB.[1]

[1] Vgl. hierzu auch IDW PS 450.42 n. F.

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