Rz. 6

Das Gericht würdigt die streitpunktbezogenen Inhalte der Handelsbücher für seine Einschätzung der ergangenen Tatsachenbehauptungen und Einwände frei (freie Beweiswürdigung i. S. d. § 286 ZPO). Zur Beurteilung ihres Beweiswerts kann das Gericht nach § 259 Satz 2 HGB die Ordnungsmäßigkeit der Handelsbücher eines vorlagepflichtigen Kaufmanns prüfen. Dazu kann es die Handelsbücher über die streitpunktbezogenen Eintragungen hinaus einsehen. Ob und in welchem Umfang das Gericht zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist vom Einzelfall abhängig.[1] Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit ist zulässig.[2] Weiteren Personen neben dem Gericht und einem von ihm eingesetzten Sachverständigen gewährt § 259 Satz 2 HGB keine erweiterte Einsichtnahme. Das gilt auch für die Streitparteien. § 259 Satz 2 HGB schützt insoweit durch die beschränkte erweiterte Offenlegung das Datenschutzinteresse des vorlagepflichtigen Kaufmanns. Eine Abschrift des Gerichts erweitert offengelegter Inhalte der Handelsbücher ist nicht vorgesehen.[3]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 259 HGB Rz 8; Pöschke, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl 2014, § 259 HGB Rn 10.
[2] Vgl. z. B. Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 259 HGB Anm. 3.
[3] Vgl. z. B. Reich/Szczesny/Voß, in Heidel/Schall, HGB Handkommentar, 2. Aufl. 2015, § 259 HGB Rn 5.

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