Rz. 19

Nach § 241a Satz 2 HGB muss eine kaufmännische Buchführung nach §§ 238241 HGB bereits dann eingerichtet werden, wenn die Umsatz- und Jahresüberschussgrenzen schon am ersten Abschlussstichtag überschritten werden.

 

Rz. 20

Die Vorschrift stellt ausdrücklich auf den Jahresüberschuss – nicht auf den Einnahmenüberschuss – ab. Der Gesetzgeber lässt jedoch einen überschlägigen Nachweis zu.[1]

 

Rz. 21

Wie dieser überschlägige Nachweis zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht geregelt und in der Gesetzesbegründung nicht näher erläutert. Es wird aber ein zweifacher Nachweis erforderlich sein: In zeitlicher Nähe zur Gründung muss der EKfm. auf der Grundlage einer Grobplanung abschätzen, ob er die Grenzen des § 241a HGB voraussichtlich unterschreiten wird. Soweit sich während des Gründungsjahrs kein Anlass ergibt, zur kaufmännischen Buchführung überzugehen, muss der EKfm. nach dem Ende des Gj seine Endeinschätzung dokumentieren, dass die Grenzen des § 241a HGB endgültig unterschritten wurden; damit wird dem in der Gesetzesbegründung geforderten überschlägigen Nachweis der berechtigten Inanspruchnahme Genüge getan. Soweit die berechtigte Inanspruchnahme offensichtlich ist, wird man an Art und Umfang der Endeinschätzung keine großen Anforderungen stellen müssen. Soweit jedoch die Grenzen nur sehr knapp unterschritten sind, kann in Extremfällen die Erstellung einer fast vollständigen Bilanz und GuV erforderlich sein.

Soweit wider Erwarten die Grenzen des § 241a HGB überschritten sind, muss der EKfm. seine kaufmännischen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten unverzüglich nachholen. Soweit dies innerhalb angemessener Zeit erfolgt, spricht einiges dafür, die Buchführung insofern als zeitgerecht gelten zu lassen; abschließend geklärt ist dies aber nicht. Auf die von der Finanzverwaltung angestoßene Diskussion zur Zeitgerechtigkeit im Rahmen der GoBD wird verwiesen (§ 239 Rz 22 f.).

 

Rz. 22

Mit der Anwendung des § 241a HGB entfällt auch die Pflicht zur Eröffnungsinventur nach § 240 Abs. 1 HGB. Aber auch bei unmittelbarer Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung ist eine Abgrenzung von privater und betrieblicher Vermögenssphäre notwendig. Deshalb besteht auch hier das Erfordernis, getätigte Einlagen in das Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung aufzuzeichnen und zu bewerten.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 46.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge