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Mit DRS 25 hat das DRSC am 8.2.2018 einen Standard zur Währungsumrechnung verabschiedet, der die handelsrechtlichen Vorgaben zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften für die Aufstellung der Handelsbilanz II und zur Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen konkretisiert. Durch die Bekanntmachung des Standards am 3.5.2018 durch das BMJV wird bei Befolgung der Empfehlungen des DRSC die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet. Da der Gesetzgeber dem DRSC in § 342q Abs. 1 Nr. 1 HGB lediglich die Aufgabe übertragen hat, Vorschläge zur Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung zu entwickeln, kommt den Regelungen des DRS 25 unmittelbare Bedeutung nur für nach §§ 290 ff. HGB oder §§ 11 ff. PublG erstellte Konzernabschlüsse zu. Unabhängig davon empfiehlt DRS 25.4 eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Aufgrund des bloßen Empfehlungscharakters kommt der Gesetzesauslegung durch das DRSC rechtlich eine vergleichbare Bedeutung zu wie den einschlägigen Kommentarmeinungen zu § 256a HGB. I. d. S. berücksichtigt auch die nachstehenden Kommentierung die Auslegung der Gesetzesnorm durch das DRSC.

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