Rz. 15
Nach § 266 Abs. 3 A. HGB sieht das HGB den zusammengefassten Ausweis des EK in einer besonderen Abschlussgruppe und die Unterteilung dieser Abschlussgruppe in Haupt- und Unterposten vor, die auf der Passivseite der Bilanz zu führen sind. Gleichwohl werden Abschlussposten, die Einfluss auf die Höhe des EK haben, an anderer Stelle in der Bilanz ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um die eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital, die unter den Forderungen im Umlaufvermögen auszuweisen sind (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB), und den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag, der am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert auszuweisen ist (§ 268 Abs. 3 HGB). Es ergeben sich die folgenden in der Bilanz gesondert zu zeigenden Posten:
Aktivseite:
§ 266 Abs. 2 B. II. HGB (Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände):
- eingeforderte ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB),
- eingeforderte Nachschüsse (§ 42 Abs. 2 GmbHG),
- Einzahlungsverpflichtungen der phG (§ 286 Abs. 2 AktG).
Nach § 266 Abs. 2 E. HGB:
- nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB),
- nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der phG (§ 286 Abs. 2 AktG).
Passivseite:
§ 266 Abs. 3 A. HGB (Eigenkapital):
- gezeichnetes Kapital; ggf. Vorspalte (§ 272 Abs. 1 HGB),
- nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital; Vorspalte (§ 272 Abs. 1 HGB),
- eingefordertes Kapital; Vorspalte oder Hauptspalte (§ 272 Abs. 1 HGB),
- Nennbetrag/rechnerischer Wert eigener Anteile; Vorspalte (§ 272 Abs. 1a HGB),
- eingefordertes und ausgegebenes Kapital; Hauptspalte,
- Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB),
- Nachschusskapital (§ 42 Abs. 2 GmbHG),
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 und 4 HGB),
- gesetzliche Rücklage (§ 150 Abs. 1 und 2 AktG, § 5a Abs. 3 GmbHG),
- Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unt,
- satzungsmäßige Rücklagen,
- andere Gewinnrücklagen,
- besondere andere Gewinnrücklagen (§ 58 Abs. 2a AktG, § 29 Abs. 4 GmbHG),
- Eigenkapitalverstärkungen (Genussrechte, Vermögenseinlage stiller Gesellschafter etc.),
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag (§ 268 Abs. 1 HGB),
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 268 Abs. 1 HGB),
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust (§ 268 Abs. 1 HGB).
Rz. 16
Bei der KGaA sind zudem noch die Kapitalkonten der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem gezeichneten Kapital innerhalb des EK gesondert auszuweisen.
Rz. 17
KleinstKapG (§ 267a HGB) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Abs. 2 und 3 des § 266 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Damit kann das gesamte EK in einem Posten gezeigt werden. Kleine KapG brauchen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB lediglich eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufzunehmen sind. Dies bedeutet letztlich, dass ein zusammenfassender Ausweis der Gewinnrücklagen zulässig ist (§ 266 Abs. 3 A. III. HGB) und eine weitere Untergliederung entfallen kann.[1] Mittelgroße KapG i. S. d. § 267 Abs. 2 HGB können auf die Untergliederung zumindest für Zwecke der Offenlegung verzichten (§ 327 Nr. 1 HGB).
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