Rz. 64

Buchst. c) verlangt die Angabe von gewährten Vorschüssen und Krediten einschl. der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der ggf. im Gj zurückgezahlten Beträge (zu denen nach dem BilRUG explizit auch die erlassenen Beträge zählen) sowie der zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse. Selbst dann, wenn der in einem Gj gewährte Kredit im gleichen Gj getilgt wurde, ist die Angabe vorzunehmen. Die Regelung in Buchst. c) zielt darauf ab, dass finanzielle Verflechtungen zwischen dem Unt und seinen Organen transparent werden.[1]

 

Rz. 65

Unter "Vorschüssen" sind die Vorauszahlungen auf die dem Organmitglied zustehenden, aber zum Bilanzstichtag noch nicht fälligen Bezüge jeder Art zu verstehen.

 

Rz. 66

Was unter "Kredit" erfasst werden muss, ist weit auszulegen; jede Form des Darlehens, wie z. B. das aus einem Abzahlungsgeschäft, aus einem Kontokorrent oder aus einer Warenlieferung mit gestundeter Zahlung, gehört dazu. Bzgl. der Bewertung ist auf Nominalwerte abzustellen.[2]

 

Rz. 67

Die Bedeutung des Begriffs der "Haftungsverhältnisse" ergibt sich aus den §§ 251, 268 Abs. 7 HGB (§ 268 Rz 42 ff.).

 

Rz. 68

Die "Zinssätze", nicht die jeweiligen Zinsbeträge, sind anzugeben. Unter den "wesentlichen Bedingungen" sind bspw. Laufzeiten, gegebene Sicherheiten, Tilgungsmodalitäten oder Stundungen zu verstehen. Der Plural spricht für die gesonderte Angabe jeder einzelnen Vereinbarung.

 

Rz. 69

Alle im Gj zurückgezahlten Beträge einschl. der Rückzahlungen von kurzfristigen, im Gj gewährten Krediten mit kurzen Laufzeiten sind zu erfassen. Hierunter sind auch erlassene Beträge zu subsumieren.

 

Rz. 70

Die in den Buchst. a)–c) geforderten Angaben sind für jede Gruppe von Mitgliedern getrennt als Summe der Bezüge dieser Gruppe auszuweisen. Es wird nicht verlangt, die Angaben in erfolgsunabhängige und in erfolgsabhängige Zahlungen oder in Zahlungen mit langfristiger Anreizwirkung aufzugliedern. Dies ist nach § 162 AktG nur mit individualisierten, d. h. auf die einzelne Person bezogenen Angaben bei börsennotierten Ges. der Fall.

 

Rz. 71

Das Fehlen der oder Fehler in den Angaben gelten als wesentlich und sind zu korrigieren.[3]

 

Rz. 72

Kleine KapG sind von der Angabepflicht nach Nr. 9 Buchst. a) und b) befreit (§ 288 Abs. 1 HGB).

Die Angabepflichten nach Nr. 9 Buchst. c) sind auch von KleinstKapG zu beachten, wobei diese Angaben mangels Anhangaufstellungspflicht unter der Bilanz zu erfolgen haben (§ 264 Rz 45).

[1] Zu den aktienrechtlichen Vorschriften über Vorstandskredite Fleischer, WM 2004, S. 1057.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 20220, § 285 HGB Rz 332.
[3] S. IDW RS HFA 6.23: Pflicht zur Korrektur von Angabefehlern, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich sind. S. dazu auch IDW PS 400. S. a. Breker/Kuhn, WPg 2007, S. 770, 773, und zum öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung des Fehlers aus Präventionserwägungen Gahlen/Schäfer, BB 2006, S. 1619, 1621.

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