Rz. 62

Nach Buchst. b) sind die Gesamtbezüge auch der früheren Mitglieder der genannten Organe und ihrer Hinterbliebenen getrennt nach Gremien auszuweisen. Genannt werden als Bezüge bspw. Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.[1] Wechselt ein Organmitglied etwa vom Vorstand in den Aufsichtsrat, so sind sowohl dessen früheren Bezüge als Vorstandsmitglied nach Buchst. b) als auch dessen jetzige Bezüge nach Buchst. a) auszuweisen – allerdings getrennt.

 

Rz. 63

Nach § 285 Nr. 9 Buchst. b) Satz 3 HGB ist neben den Gesamtbezügen auch der Betrag der Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften, die für die früheren Organmitglieder gebildet wurden, anzugeben. Sollten Fehlbeträge aus einer Unterdeckung aus Art. 28 Abs. 2 EGHGB oder Art. 67 Abs. 2 EGHGB bestehen, so sind diese zusätzlich zu der nötigen Gesamtangabe für diese Personengruppe an dieser Stelle des Anhangs auch zu benennen.[2] Die anzugebenden Rückstellungen sind grds. unsaldiert mit einem ggf. bestehenden Planvermögen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB anzugeben; Erläuterungen zu einem vorhandenen Planvermögen sind sinnvoll, aber nicht zwingend.

[1] Näher Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 183 ff.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 1097.

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