Rz. 60

Zusätzlich zu ihrer wertmäßigen Einbeziehung in die nach Satz 1–3 anzugebenden Gesamtbezüge verpflichtet Satz 4 zu der Angabe der Anzahl der ausgegebenen Bezugsrechte und der sonstigen aktienbasierten Vergütungen mit dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Gewährung (DRS 17.28). Damit erfolgt die Klarstellung der notwendigen Berücksichtigung von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen bei der Liste der Gesamtbezüge, dass auch Aktienoptionspläne und ähnliche Entgeltformen als Bezüge der aktiven Organmitglieder anzugeben sind. Aus der Problematik der betriebswirtschaftlichen Diskussion um die sachgemäße Abbildung, was nicht zuletzt an den vielfältigen Formen der aktienbasierten Vergütung liegt,[1] hat der Gesetzgeber bestimmt, dass in Anlehnung an den IFRS 2 die Bezugsrechte und sonstigen aktienbasierten Vergütungen mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben sind. Spätere Wertänderungen sind ebenfalls in Analogie zum IFRS 2.26 nur zu berücksichtigen, wenn sie auf einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen (DRS 17.28). Somit sind Aktienoptionen oder ähnliche Vorteile einmalig zum Zeitpunkt der Gewährung mit dem Marktpreis vergleichbarer Optionen oder, falls diese nicht existieren, über finanzwirtschaftliche Optionspreismodelle zu bewerten.[2] Dabei wird einzig auf die Sichtweise des Unt und die beabsichtigte gewährte Entgeltung abgestellt. Die Berücksichtigung späterer Wertänderungen der Bezugsrechte durch Börsenkursschwankungen würde den Fokus auf das Gesamteinkommen der Organmitglieder lenken und – zumal zusammengefasst in einem Betrag – vom Unt nicht zu beeinflussende Sachverhalte als gewährte Bezüge ausweisen. Jedoch kann je nach Ausgestaltungsform die tatsächliche Belastung des Unt bei Einlösung der Option deutlich von der zum Zeitpunkt der Begebung erwarteten abweichen. Aufgrund der Problematik dieser Entgeltteile sollte eine ausführlichere Beschreibung im Anhang erfolgen, wobei die Pflichtangaben des IFRS 2.44–IFRS 2.52 zur Orientierung dienen können; dabei fordert der Gesetzgeber die Angabe der Anzahl und des beizulegenden Zeitwerts zum Zeitpunkt der Gewährung explizit. Wichtige weitere Angaben wären insb. die Ausübungsbedingungen, die konkrete Ausgestaltung und die bestehenden Risiken bei noch zu erwerbenden Aktien oder phantom stocks.

 

Rz. 61

Für variable nicht aktienbasierte Bezüge, d. h. es besteht eine Abhängigkeit vom Eintritt oder Wegfall künftiger Bedingungen, sind im Gj der Zusage die wesentlichen Merkmale der Zusage, die Einfluss auf die Höhe und die zeitliche Verteilung der Bezüge haben (Basisdaten der Zusage), nach DRS 17.34 darzustellen. Dies beinhaltet die Angabe des zugesagten Betrags, sofern die Zusage absolute Beträge beinhaltet, und die Darstellung der vereinbarten Bedingungen (z. B. Erfolgs-/Leistungsziele, das fortbestehende Anstellungsverhältnis/die fortbestehende Bestellung). Ferner sind in dem Gj, in dem diese Bezüge gewährt werden, separat die Höhe des gewährten Betrags und das Gj, in dem die Zusage dieser Bezüge ursprünglich erfolgte, nach dieser Norm anzugeben.

[1] Vgl. zur Ausgestaltung derartiger Entgelte z. B. OLG Stuttgart, Urteil v. 13.6.2001, 20 U 75/00, DB 2001 S. 1604.
[2] So auch Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 253.

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