Rz. 49

Der Gesetzgeber hatte die Angaben zu Bezügen der Organvertreter zunächst zweigeteilt. Weiterhin werden auf Basis der Bilanz-RL 2013/34/EU von allen mittelgroßen und großen KapG und Ges. gem. § 264a HGB unter Vorbehalt der Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB nach Nr. 9 Buchst. a) Sätze 1–4 Angaben zu den gewährten Gesamtbezügen der aktuell tätigen Vorstands-[1] und Aufsichtsratsmitglieder sowie aller sonstigen Mitglieder von Geschäftsführungsorganen oder Aufsichtsgremien im Gj gefordert. Von börsennotierten Ges. wurden bis zum Gj 2020 noch in Nr. 9 Buchst. a) Sätze 5–8 darüber hinaus individualisierte Angaben im Anhang zur Vorstandsvergütung verlangt, die auch in den Lagebericht verschoben werden konnten (§ 289a Abs. 2 Satz 2 HGB a. F.). Mit der Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)[2] wurden die Sätze 5–8 im HGB gestrichen und ein spezieller Vergütungsbericht mit § 162 AktG gefordert (§ 315a Rz 41 ff.).

 

Rz. 50

Eine auf die einzelne Person bezogene Offenlegung ist nach HGB nicht vorgesehen. Anzugeben sind aggregierte Informationen über die Gesamtsumme der Bezüge aller Mitglieder einer Gruppe. Nach § 286 Abs. 4 HGB können die in § 285 Nr. 9 Buchst. a) und b) HGB verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen sogar ganz unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. Der Gesetzgeber hat sich um eine Abwägung des Informationsinteresses zur Befriedigung unterschiedlicher Interessen mit dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen bemüht.

 

Rz. 51

Als Umsetzungshinweis bzgl. der Vergütungsangaben liegt der DRS 17 vor. Dieser gilt gem. § 342q Abs. 2 HGB primär für den Konzernabschluss. Gleichwohl hat das IDW die Stellungnahme zur Rechnungslegung "Berichterstattung nach § 285 Satz 1 Nr. 9a HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB über die Vergütung der Organmitglieder (IDW ERS HFA 20)" mit Verweis auf den DRS 17 zurückgezogen und im DRS 17 wird unter Tz. 83 explizit die Empfehlung zur Beachtung der dortigen Regelungen auch im Anhang und Lagebericht ausgesprochen. DRS 17 befasst sich aufgrund der Änderungen aus DRÄS 9 nur noch für die verbleibenden Angabepflichten zur Vergütung im (Konzern-)Anhang.

[1] Ausführlich zu den Bemühungen des Gesetzgebers, Transparenz über die Vorstandsvergütung herzustellen, Hohenstatt/Wagner, ZIP 2008, S. 945; zu den Informationsrechten und Entscheidungskompetenzen der HV bzgl. der Vorstandsvergütung Schüppen, ZIP 2010, 905.
[2] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2637 ff, vgl. Needham/Müller, ZCG 2019, S. 122 und IRZ 2019, S. 79 ff.

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